Das Berufungsgericht hat entschieden,, daß das Unternehmen des Erblassers bei Beginn der Schädigung keinen Goodwill hatte und deshalb der Berufung des beklagten Landes insoweit stattgegeben. Mit der nach § 220 Abs. 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision erreichen* Das Rechtsmittel ist unbegründet. Bei der Beurteilung der Gewinnaussichten des Erwerbers, der das Unternehmen bei Beginn der Verfolgung übernommen hätte, hat das Berufungsgericht die in den Jahren 1928 bis 1932 erzielten Gewinne geschätzt. Mit Hilfe eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hat der Berufungsrichter ferner das im Unternehmen des Verfolgten eingesetzte betriebsnotwendige Kapital auf 1.530.000 Schätzungsfehler von grundsätzlicher Bedeutung oder, wie die Beschwerde meint, Verstöße gegen anerkannte und allgemeine Grundsätze der Betriebswirtschaft sind ihm dabei nicht unterlaufen. Bel der Höhe des betriebsnotwendigen Kapitals hat das Unternehmen keinen "Übergewinn" erzielt, auch für den Pall nicht, wie der Berufungsrichter hilfsweise erwogen hat, daß eine Kapitalverzinsung einschließlich des Risikozuschlages mit 8,5 % jährlich angesetzt und der Unternehmerlohn für zwei Inhaber nach der Anlage 2 zur 3. Soweit das Berufungsgericht den Klägern weitere 2.142 DH für Vermögensverluste anderer Art zugesprochen hat, sind die Kläger nicht beschwert. Da auch sonst keine Zulassungsgründe ersichtlich sind, wird die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
2428 078 it BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 555/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdeführer» Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln» Zeughausstraße 4» Beklagten und Beschwerdegegner ft Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter MaaB, Zorn, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 9. Februar 1971 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1969 wird zurück-gewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die auBergerichtlichen Kosten der Beschwerde tragen die Kläger. Gründe : Die Entschädigungsbehörde hat den Klägern als Erben ihres 1943 im Konzentrationslager verstorbenen Vaters zu dem Ausgleich des Schadens am Goodwill eines Textilkaufhauses 13*840 DM Entschädigung gewährt. Das Landgericht hat den Klägern hierfür weitere 24.600 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat entschieden,, daß das Unternehmen des Erblassers bei Beginn der Schädigung keinen Goodwill hatte und deshalb der Berufung des beklagten Landes insoweit stattgegeben. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Mit der nach § 220 Abs. 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision erreichen* Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Verlust oder die Minderung des Goodwill nur dann nach § 56 BEG zu entschädigen 1st, wenn bei der Veräußerung eines Unternehmens der Erwerber damit rechnen kann, künftig Gewinne zu erzielen, die Uber die Kapitalverzinsung zuzüglich eines angemessenen Risikozuschlags und den Unternehmerlohn als Vergütung für die Tätigkeit des Betriebsinhabers hinausgehen, und wenn er für die übernommenen Vermögenswerte einen Preis bezahlt, der diesen günstigen Ertragserwartungen für das Unternehmen entspricht. Bei der Beurteilung der Gewinnaussichten des Erwerbers, der das Unternehmen bei Beginn der Verfolgung übernommen hätte, hat das Berufungsgericht die in den Jahren 1928 bis 1932 erzielten Gewinne geschätzt. Diese Erwägungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 126 Nr. 20; 1968, 511 Nr. 18; I960, 124 Nr. 25). Mit Hilfe eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hat der Berufungsrichter ferner das im Unternehmen des Verfolgten eingesetzte betriebsnotwendige Kapital auf 1.530.000 RM geschätzt (§ 287 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Schätzungsfehler von grundsätzlicher Bedeutung oder, wie die Beschwerde meint, Verstöße gegen anerkannte und allgemeine Grundsätze der Betriebswirtschaft sind ihm dabei nicht unterlaufen. Bei der Schätzung der Umsätze hat der Berufungsrichter Umsatzzahlen der Jahre 1928 und 1929 ver- - A - if wertet, die ihm durch ein Urteil des Pinanzgerichts Düsseldorf bekannt geworden waren. Er hat ferner Umsatzzahlen herangezogen, die der Verfolgte 1932, vor Beginn der Verfolgung, seiner Bank angegeben hatte. Die den geschätzten Umsätzen entsprechenden Gewinne hat der Berufungsrichter mit Hilfe statistisch feststehender Rentabilitätssätze gleichgelagerter Unternehmen ermittelt und dabei den Rückgang der Konjunktur berücksichtigt. Er hat, wiederum im Einklang mit dem Sachverständigen, die Umsatzrentabilität des Kaufhauses als besonders günstig angenommen und demgemäß die Jahresgewinne jeweils 20 % höher geschätzt als das nach den Rentabilitätssätzen gerechtfertigt gewesen wäre. Auf diesem Wege ist der Berufungsrichter zu einem Durchschnittsgewinn von 63.780 RM für die Jahre 1928 bis 1932 gekommen. Bel der Höhe des betriebsnotwendigen Kapitals hat das Unternehmen keinen "Übergewinn" erzielt, auch für den Pall nicht, wie der Berufungsrichter hilfsweise erwogen hat, daß eine Kapitalverzinsung einschließlich des Risikozuschlages mit 8,5 % jährlich angesetzt und der Unternehmerlohn für zwei Inhaber nach der Anlage 2 zur 3. DV-BEG hinzugenommen wird. Auch diese Überlegungen lassen keine Rechtsfehler von grundsätzlicher Bedeutung erkennen* Die Beschwerdeführer können nicht daran Vorbeigehen, daß im Jahre 1933 die Pfandbriefrendite 7,19 % betrug (Groh, Zur Berechnung von Unternehmensschäden im Rahmen des BEG, RzW 1967, S. 3). überschreiten, wie es hier der Fall ist, die besonders günstig angenommenen Jahreserträge vor der Verfolgung die Rendite festverzinslicher Anlagepapiere nur unerheblich, so kann ein Goodwill regelmäßig nicht entstanden sein. Daran ändert nichts, daß die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Krisenjahre ganz oder teilweise dazu beigetragen haben können. Diese Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung kann bei der Anwendung des § 56 BEG nicht berücksichtigt werden. Soweit das Berufungsgericht den Klägern weitere 2.142 DH für Vermögensverluste anderer Art zugesprochen hat, sind die Kläger nicht beschwert. Da auch sonst keine Zulassungsgründe ersichtlich sind, wird die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Mai MaaB