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BGH · IX ZB 555/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 555/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zu dem Insolvenzverwalter ernannt.

Zitierte Normen: § 578 ZPO
InsolvenzverfahrenKreftKayserBeschlußBergmannRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 555/02
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2003 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
 am 24. Juli 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zu dem Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.
Kreft
 Kayser
Fischer
 Bergmann
Ganter