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BGH · IX ZB 553/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 553/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs.3 Satz 1, 2. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein Gesichtspunkt, der ebenso wie bei §5 Abs.6 GKG dann nicht zu dem Tragen kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl.

Zitierte Normen: § 5 GKG § 97 ZPO § 25 GKG
KostenKreftunstatthaftRechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 553/02
18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
 am 18. Dezember 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein
 Gesichtspunkt, der ebenso wie bei §5 Abs. 6 GKG dann nicht zu dem Tragen kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZlnsO 2002, 1083).
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Raebel
Bergmann