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BGH · IX ZB 551/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 551/77

Beklagten und Beschwerdege&ner Der* IX* Zivilsenat dec f^ndeagurichtshofs hat aa 6» Januar 1961 durch den Vorsitzenden Richter Kai uni dio Richter Zorn, Fuchs, Ir. Rang und Gärtner beschlosstru Ria Icschvcrd^ der Klägerin gegen di« hicht^ulacaung der Revision iö Urteil des 2. Februar 1943 eine Schädigung in unselbständiger Tätigkeit, £s stellt jedoch fest, daß die Klägerin nach der Befreiung afö 3. Auf die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts körnest es nicht an.

Zitierte Normen: § 64 BEG
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Volltext der Entscheidung

IX ZB 551/77
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Beklagten und Beschwerdege&ner
 Der* IX* Zivilsenat dec f^ndeagurichtshofs hat aa 6» Januar 1961 durch den Vorsitzenden Richter Kai uni dio Richter Zorn, Fuchs, Ir. Rang und Gärtner
 beschlosstru
Ria Icschvcrd^ der Klägerin gegen di« hicht^ulacaung der Revision iö Urteil des 2. Zivilsenats des Gtorlan-dsagerichta Celle von XD. i?oveaber 1977 vird zurück-gewiesen.
£os re£chwerievsrfähren ist gebühren- unü eualagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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las Xtrufungegericht ©iaht in der Verpflichtung der seit veptesber 1943 als Schneiderin beschäftigten Klägerin cur Zwangsarbeit sh 13. Februar 1943 eine Schädigung in unselbständiger Tätigkeit, £s stellt jedoch fest, daß die Klägerin nach der Befreiung afö 3. Kai 1949 als Deutschs in Prag keine Arbeit habe finden känn^n. Danach war der Zntachikligunrszeitraus zu dieses Zeitpunkt beendet, weil der Berufsschäden seit 9* Kai 1945 Edt an Sicherheit grenzender Viahrschtix&ichkeit auch ohne Verfolgung entstanden wäre (§9 Abs. 5 BIG* vgl, BGH RsW 1972# 63}.
Die Beurteilung der verfc&gungsbedingten Sch&digvag vom 15. Februar bla 5. Kal 1945 ale geringfügig ia hinne de« § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG wirft Heine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, betrifft vielmehr nur einen Einzelfall.
Auf die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts körnest es nicht an.
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Fuchs