Beklagten und Beschwerdege&ner Der* IX* Zivilsenat dec f^ndeagurichtshofs hat aa 6» Januar 1961 durch den Vorsitzenden Richter Kai uni dio Richter Zorn, Fuchs, Ir. Rang und Gärtner beschlosstru Ria Icschvcrd^ der Klägerin gegen di« hicht^ulacaung der Revision iö Urteil des 2. Februar 1943 eine Schädigung in unselbständiger Tätigkeit, £s stellt jedoch fest, daß die Klägerin nach der Befreiung afö 3. Auf die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts körnest es nicht an.
IX ZB 551/77 Er, ri ^ BUH DESGERICHTS II OF BESCHLUSS in der BntschadJ^ f • Proz^ßLövolltt^chtigterj rll^erin und Le schwerdeführerin, Recht si^nvalt r;dln - gegen kand Hi®d#reaehs*n, vertreten dwsh des Hisdsröäohsisch© JL^desviwaItiin^nc©tf *• a trade 14f Hannover» Beklagten und Beschwerdege&ner Der* IX* Zivilsenat dec f^ndeagurichtshofs hat aa 6» Januar 1961 durch den Vorsitzenden Richter Kai uni dio Richter Zorn, Fuchs, Ir. Rang und Gärtner beschlosstru Ria Icschvcrd^ der Klägerin gegen di« hicht^ulacaung der Revision iö Urteil des 2. Zivilsenats des Gtorlan-dsagerichta Celle von XD. i?oveaber 1977 vird zurück-gewiesen. £os re£chwerievsrfähren ist gebühren- unü eualagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. £ r.o n <? f- las Xtrufungegericht ©iaht in der Verpflichtung der seit veptesber 1943 als Schneiderin beschäftigten Klägerin cur Zwangsarbeit sh 13. Februar 1943 eine Schädigung in unselbständiger Tätigkeit, £s stellt jedoch fest, daß die Klägerin nach der Befreiung afö 3. Kai 1949 als Deutschs in Prag keine Arbeit habe finden känn^n. Danach war der Zntachikligunrszeitraus zu dieses Zeitpunkt beendet, weil der Berufsschäden seit 9* Kai 1945 Edt an Sicherheit grenzender Viahrschtix&ichkeit auch ohne Verfolgung entstanden wäre (§9 Abs. 5 BIG* vgl, BGH RsW 1972# 63}. Die Beurteilung der verfc&gungsbedingten Sch&digvag vom 15. Februar bla 5. Kal 1945 ale geringfügig ia hinne de« § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG wirft Heine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, betrifft vielmehr nur einen Einzelfall. Auf die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts körnest es nicht an. Fi&i Fuchs