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BGH · IX ZB 548/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 548/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 21. unfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 22. August 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.) hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.

Zitierte Normen: § 287 InsO § 107 EGInsO § 4a InsO § 574 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO § 107 EGInsO
EGInsOInsOLandgerichtBeschlußRechtsbeschwerdeLaufzeitSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 548/02
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2004
in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 21. Mai 2004 beschlossen:
Dem Schuldner wird zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2002 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Keller beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 Euro.
Gründe:
I.
Am 5. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungs-
 
unfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 22. Januar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. August 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.) hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic