* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.

Oberlandeageriohts23BundesgerichtshofsBeschwerdeKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

M
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Hai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr, hang
 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Eatschädigungssenats - des Oberlandeageriohts Koblenz vom 17* April 1979 wird zurUckgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren 1st gebühren- und aualagen-freit die außergerichtlichen Kosten tragt der Kläger.
gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) hat sieh nicht ergehen.
Mai
 Portroann