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BGH

Gericht: BGH

(CSR) ia Hai 2944 für wenige Sage in dos Ronaentrations— lager Auschwitz und dann in das Lager Edmhau, wo er nach, der Feststellung des Berufungsgerichts "Mitte Mal 1945** befreit wurde» Der Gesuaadheitasohadenaanspruch des Klägers wurde durch nicht angefochtenen Bescheid vom 3. Hai 1961 abgelehnt * veil die gesamte Erwerbsfähigkeit nur um 20 % gemindert sei und die Verfolgung keine Beeinträchtigung verursacht hate* Den Antrag vom Hoveaher 1965 auf Angleiohung (Art. XV Hr* 1 Abs* la BEG-SchluöG) wies die Behörde zurück, ohne auf des Antrag auf Bewilligung der Hont® nach § 31 Abe, 2 Bßü nF einzugehen. Die Klage» mit der der Kläger ausdrücklich den Anspruch auf die sogenannte KZ-Rente nicht hatte anhängig machen wollen» wies des Landgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 27* Mära 1968 zurück, veil es sich an die Feststellungen des Bescheides von 1961 Mai 1975 auf Abänderung nach § 39 BEO# weil der nervöse Komplex sich seit August 1972 erheblich versohl Immert und im Zmesmenh&og damit ein Ekzem in ein Ohr eingedrungen sei» blieben auch vor dem Berufungsgericht erfolglos. Sein Urteil erfordert nicht die Zulassung der Revision nach $ 219 Abs. 2 BEO. Der Tatrichter legt den Vergleich vom August 1972 dahin aus# daß dieser den C^sundheitsschedensanspruch des Klägers endgültig geregelt hat und damit euch einen Verzicht auf dio dem Vertreter vom Hundert der Vergleichabezüge des einfachen Dienstes entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr* 31 scheidet hier aus, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt bat* Dem die vereinbarte Mindestrente von 209 DH ab 1. Januar 1971 war niedriger da die aus 27,9 vH der VergleicbsbezUge des einfache» Dienstes fUr den entsprechenden Zeitraum errechnet» Honte von 250 DM (BGH RzW 1978, XSL)* Es legt den Vergleich dahin aus, daß die Leiden des Klägers nicht als wahrscheinlich verfolgungsbedingt anzuaehen seien, sonder» als Krankheiten, deren Verfolgungsbedingthoit nicht widerlegt werden käme* Demgemäß sei die Anerkenmmg eines Verfolgungsleidens ausdrücklich ausgeschlossen# Danach scheide die Brhährag der Heute auf Grund einer 25 $ übersteigenden verfolgungabedingte» Minderung der frwerbafähigkeit aus, weil nach § 31 Ab». mir vermutet werde, das eine Herabsetzung der Erwerbsfähig«» Reit von nicht isehr ela 23 $ durch die Verfolgung verursacht sei* 2er Tatrichter 1st der Auffassung, daß die Parteien eine endgültige Regelung getroffen und eine Erhöhung der Rente in Falle der Verschlimmerung der bei Vergleichseh* achluö vorhandenen und die Eeistimgafähigkelt erheblich beeinträchtigenden Beschwerden und Ausfälle ausgeschlossen haben* Biese Auslegung ist tatsächlich und auch rechtlich (vgl* BGH RsV 1979, 142 Nr» 14) möglich.

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG
Berufungsgericht$BescheidKlägererheblichBEO

Volltext der Entscheidung

Entsdneid.-Sammlg. d. Senats
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
ia der Krrfrachttd t gi mgaeach*
Alexander
34
Avenue»
N» 3* GroBbritftxmlen,
- Pro2eabeyolladchtlgteri
 Kläger und Beeeiwerdeftlhrer*
Recht»anwalt Dr*
gegen
 Land Hördrboin-Ves tf aUn ,
vertreten durch die Landesrentehbehörde Nordrbein-Weetlalen,
T^Betmae 26,
Beklagten und Beacbverdegegner
 Der 12* Zivilsenat des Buodesgaricbtahof s hat an 29. Jliol 2980 durch den Voraltsenden Richter Mal und dl» Richter Zorn* Fache* Or* Shoe** und Gärtner
 beschlossen)
PM Bsseuaweras an Kläger* g«gttt cLU uiGixtxwL&B~ sang der Revision in Urteil dee 13* Zivilsenate des Oberland—geriohte Düsseldorf von 8* Septea-ber 1977 wird zurückgewiaaen.
Oie auflergerichtl tohen Ko« ten d— Beschwerde-verfahrene trügt dar Kläger.
, ft ,r..,tt.».& ,s„.
Cer Kläger Raa von Ghetto seiner Heimatstadt Slatlrmko Cd! (CSR) ia Hai 2944 für wenige Sage in dos Ronaentrations— lager Auschwitz und dann in das Lager Edmhau, wo er nach, der Feststellung des Berufungsgerichts "Mitte Mal 1945** befreit wurde» Der Gesuaadheitasohadenaanspruch des Klägers wurde durch nicht angefochtenen Bescheid vom 3. Hai 1961 abgelehnt * veil die gesamte Erwerbsfähigkeit nur um 20 % gemindert sei und die Verfolgung keine Beeinträchtigung verursacht hate* Den Antrag vom Hoveaher 1965 auf Angleiohung (Art. XV Hr* 1 Abs* la BEG-SchluöG) wies die Behörde zurück, ohne auf des Antrag auf Bewilligung der Hont® nach § 31 Abe, 2 Bßü nF einzugehen. Die Klage» mit der der Kläger ausdrücklich den Anspruch auf die sogenannte KZ-Rente nicht hatte anhängig machen wollen» wies des Landgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 27* Mära 1968 zurück, veil es sich an die Feststellungen des Bescheides von 1961
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gebunden glaubte und daher die behaupteten seallachen Depressionen nicht geprüft hat. Ala das Lager Dörnhau durch die Erg.VO-6.BV-B£Q vom 10. Januar 1970 ala Kon2^trations-Xager in der Zeit vo« 1. Mai 1944 bis 8. Mai 1945 bezeichnet worden war. verlangte der Kläger ne 10. August 1970 die Heute zu demindest auf der Grundlage der Vernutung den § 31 Ahe. 2 SSO. Nachdem die Behörde den Bescheid, der dienen Antrag ala verspätet zurückviea. aufgehoben hatte# schlossen die Parteien im August 1972 einen Vergleich. Dieser gewährt dem Kläger ab 1. üoveuber 1953 die Kixkles tränte für eine verfolgtmgabedlrjgte Beeinträchtigung der BrwrbafählgkMt von 29 bestimmt. daö die Anerkennung verfolgungsbedingter Leiden geaäd § 31 Abe. 2 BEO entfällt# behält eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Beute infolge Verminderung oder Ausweitung des Gesund-heitsachadena gemäß § 35 3B0 oder durch Gesetzgebung vor# enthält andererseits einen Versieht auf die Ermittlung der nach § 51 Aba. 3 und 4 BEO erheblichen Umstände und die Erklärung# ded der Klüger hinsichtlich dea Anspruchs auf Rente und Kapi-talentgohädlgung endgültig abgefunöen ist. Die Anträge von 31. Januar 1974 auf Abhilfe und vom 12. Mai 1975 auf Abänderung nach § 39 BEO# weil der nervöse Komplex sich seit August 1972 erheblich versohl Immert und im Zmesmenh&og damit ein Ekzem in ein Ohr eingedrungen sei» blieben auch vor dem Berufungsgericht erfolglos.
Sein Urteil erfordert nicht die Zulassung der Revision nach $ 219 Abs. 2 BEO.
Der Tatrichter legt den Vergleich vom August 1972 dahin aus# daß dieser den C^sundheitsschedensanspruch des Klägers endgültig geregelt hat und damit euch einen Verzicht auf dio dem Vertreter
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des Klüger» bekannte Abhilf «aöglichkeit gegenüber den fehler-haften Ürteil vom 27* März X$6& enthält. Die»» Auslegung lat nicht zu beanstande». Abhilfe scheidet mithin aus (BGH RzV 1975, 1*9$.
Auf Grand einer den Tatrichter vorbehaltenen Würdigung verneint des Berufungsgericht einen den Vergleich zugrunde* liegenden Heebteirrtuni beider Parteien (vgl. hieraat BC»
 RzV 1975» 151)* Dieme hätte» »ich vielmehr durch Nachgeben Uber die sehe» damale vorgetragenen Streitpunkte verglichen. Einen Rechtsfehler oder Zulassungsgrund (§ 219 Aba* 2 BSG) lassen diese Erwägimgen nicht erkennen.
Eine Erhöhung der vereinbarten mndestrente auf 27»? vom Hundert der Vergleichabezüge des einfachen Dienstes entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr* 31 scheidet hier aus, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt bat* Dem die vereinbarte Mindestrente von 209 DH ab 1. Januar 1971 war niedriger da die aus 27,9 vH der VergleicbsbezUge des einfache» Dienstes fUr den entsprechenden Zeitraum errechnet» Honte von 250 DM (BGH RzW 1978, XSL)*
Auch eine Abänderung des Vergleiches gemäß §§ 206 Abo. 2,
35 BSO lehnt des Berufungsgericht ab. Es legt den Vergleich dahin aus, daß die Leiden des Klägers nicht als wahrscheinlich verfolgungsbedingt anzuaehen seien, sonder» als Krankheiten, deren Verfolgungsbedingthoit nicht widerlegt werden käme* Demgemäß sei die Anerkenmmg eines Verfolgungsleidens ausdrücklich ausgeschlossen# Danach scheide die Brhährag der Heute auf Grund einer 25 $ übersteigenden verfolgungabedingte» Minderung der frwerbafähigkeit aus, weil nach § 31 Ab». 2 BEO
mir vermutet werde, das eine Herabsetzung der Erwerbsfähig«» Reit von nicht isehr ela 23 $ durch die Verfolgung verursacht sei* 2er Tatrichter 1st der Auffassung, daß die Parteien eine endgültige Regelung getroffen und eine Erhöhung der Rente in Falle der Verschlimmerung der bei Vergleichseh* achluö vorhandenen und die Eeistimgafähigkelt erheblich beeinträchtigenden Beschwerden und Ausfälle ausgeschlossen haben* Biese Auslegung ist tatsächlich und auch rechtlich (vgl* BGH RsV 1979, 142 Nr» 14) möglich. Sie wirft keine Uber den Ringel fall hinsusgebende Rechtsfragen auf»
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 Fuchs