Das Abhilfeverfahren ist nicht dazu bestimmt, unabhängig von der Richtigkeit der früheren rechtskräftigen Entscheidung eine Prüfung neuer Anträge zu ermöglichen (hier: Begründung eines Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG nF durch zeitliche Vorverlegung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 1972, durch die der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt worden ist, richtig gewesen ist. Auch der Einwand der Klägerin, ihr stehe nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG ein Neuantragsrecht zu, greift nicht durch. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Heimatland Polen bereits ab Juli 1941 erwerbstätig sein konnte und es für die Anspruchserweiterung nach § 33 Abs. 2 BEG auf den Zeitpunkt ankommt, von dem an Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlangt wird (BGH RzU 1977, 211), stand der Klägerin kein Neuantragsrecht nach § 33 Abs. 2 BEG nF zu. Das Abhilfeverfahren ist nicht dazu bestimmt, unabhängig von der Richtigkeit der früheren rechtskräftigen Entscheidung eine Prüfung neuer Anträge zu ermöglichen.
Nur für den Senat ! Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BEG § 210 (Zweitverfahren) Das Abhilfeverfahren ist nicht dazu bestimmt, unabhängig von der Richtigkeit der früheren rechtskräftigen Entscheidung eine Prüfung neuer Anträge zu ermöglichen (hier: Begründung eines Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG nF durch zeitliche Vorverlegung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung). BGH, Beschl. v. 20. März 1979 - IX ZB 544/76 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF TX ?B 144/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Bella st Str • > /USA, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Alexandrastraße 3, München 22, Beklagten und Beschwerdegegner 2 / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. G rün d e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 1972, durch die der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt worden ist, richtig gewesen ist. Damit scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abhilfe gegen diese Entscheidung aus, da Abhilfe aus Rechtsgründen nur in Betracht kommt, wenn sich die Entscheidung, der abgeholfen vjerden soll, als im Ergebnis unrichtig herausstellt (zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1978 - IX ZR 121/77 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch der Einwand der Klägerin, ihr stehe nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG ein Neuantragsrecht zu, greift nicht durch. Die Klägerin hat im Erstverfahren Kapitalentschädigung erst ab 1. Mai 1945 verlangt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Heimatland Polen bereits ab Juli 1941 erwerbstätig sein konnte und es für die Anspruchserweiterung nach § 33 Abs. 2 BEG auf den Zeitpunkt ankommt, von dem an Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlangt wird (BGH RzU 1977, 211), stand der Klägerin kein Neuantragsrecht nach § 33 Abs. 2 BEG nF zu. Auch insoweit war daher das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 1972 im Ergebnis richtig. Die Klägerin kann die Richtigkeit dieses Urteils nicht nachträglich dadurch in Frage stellen, daß sie im Abhilfeverfahren jetzt Kapitalentschädigung ab 1. Mai 1940 verlangt, um damit ein Neuantragsrecht nach § 33 Abs. 2 BEG nF zu begründen. Das Abhilfeverfahren ist nicht dazu bestimmt, unabhängig von der Richtigkeit der früheren rechtskräftigen Entscheidung eine Prüfung neuer Anträge zu ermöglichen. Mai Zorn