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BGH

Gericht: BGH

Di# Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. August 1904 wird zurückgevriesen, Dm Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagemrei; die auSergeriehtliefaen Kosten trägt der Kläger. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar» Es liegt im Verantwortungsbereich des T&trienters, welchem von mehreren ärztlichen Gut» achten er sich anschlieSt« Dabei ist nicht ersichtlich, dai die Gutachten der Ärzte Dres.

S?44/höDüsseldorfBEGZBEntschädigung^sacheKlägerFiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB S?44/hö	Beschluss
 in der Entschädigung^sache
 Fi ank
 Road f
England,
- P • o 2e Bevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
mm?*
Land Nordrhein- v eetfalen ,
vertreten durch die Landesrentehbehdrde Nordrhein—Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraöe 26,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 untar Mitwirkung &&&	Hai	und	der
 Bun&esrichter Dr, Graf, von har Mühlen, Zorn und Henkel
 in der Sitzung vom 10* hoveober 1970 beschlossen!
Di# Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1904 wird zurückgevriesen,
 Dm Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagemrei; die auSergeriehtliefaen
 Kosten trägt der Kläger.
Gründe s
Das Berufungaurteil beruht auf einer möglichen tatrichterlichen. Bewelswürdlgung. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar» Es liegt im Verantwortungsbereich
 des T&trienters, welchem von mehreren ärztlichen Gut» achten er sich anschlieSt« Dabei ist nicht ersichtlich, dai die Gutachten der Ärzte Dres. Bodmer und Olee&ky von unrichtigen tatsächlichen Feststellungen ausgehen»
Auch sonst liegen keine Gnmdt für die mr Revision vor (2 219 Abs. 2 BEG).
Zulassung