Di# Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. August 1904 wird zurückgevriesen, Dm Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagemrei; die auSergeriehtliefaen Kosten trägt der Kläger. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar» Es liegt im Verantwortungsbereich des T&trienters, welchem von mehreren ärztlichen Gut» achten er sich anschlieSt« Dabei ist nicht ersichtlich, dai die Gutachten der Ärzte Dres.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB S?44/hö Beschluss in der Entschädigung^sache Fi ank Road f England, - P • o 2e Bevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt mm?* Land Nordrhein- v eetfalen , vertreten durch die Landesrentehbehdrde Nordrhein—Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraöe 26, Beklagten und Beschwerdegegner Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat untar Mitwirkung &&& Hai und der Bun&esrichter Dr, Graf, von har Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 10* hoveober 1970 beschlossen! Di# Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1904 wird zurückgevriesen, Dm Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagemrei; die auSergeriehtliefaen Kosten trägt der Kläger. Gründe s Das Berufungaurteil beruht auf einer möglichen tatrichterlichen. Bewelswürdlgung. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar» Es liegt im Verantwortungsbereich des T&trienters, welchem von mehreren ärztlichen Gut» achten er sich anschlieSt« Dabei ist nicht ersichtlich, dai die Gutachten der Ärzte Dres. Bodmer und Olee&ky von unrichtigen tatsächlichen Feststellungen ausgehen» Auch sonst liegen keine Gnmdt für die mr Revision vor (2 219 Abs. 2 BEG). Zulassung