Die Feststellung des Berufunge-richtera, dai die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu de© sich die Verfolgung erstmals nachteilig auf ihre Ausbildung auswirkte, dienen Lebens^ittelpunkt nicht ©ehr in Deutschland, sondern in Holland hatte, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist ia Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Die ^esonderneit dee dort entschiedenen Fa ‘ les lag darin, dai des find i*> Zuge der Verfolgung rechtswidrig aas Deutschland deportiert worden and deshalb rechtlich we Item in so zu behandeln war, a«.s oh es tm Deichsgebiet durch Gewa 1 tm a Bxtehoen i^ Sinne der §| 1, p BEG geschädigt worden wäre. Bas Berufungsgericht hat demgegenüber leatgeetellt, daß die Klägerin nicht zwangsweise ins Ausland verbracht oder deportiert worden let. line solch© Verbringung ins Ausland ist rechtlich nicht andere zu behandeln wie die Auswanderung im Zage der nationsLsostaiietiscuen Verfolgung. Entscheid end für die räumliche Anknüpfung nach § 64 Abs. 1 BIG kann nicht sein, ob das Kind allein oder mit den Eltern Deutschland verlädt. In beiden Fällen wird bewuilt und gewollt die räumliche Beziehung des Kindes zu dem Reichsgebiet auigegeben, lis späterer Rückkehr- oder Shekholwiile des gesetzlichen Vertreters steht der Aufgabe der räumlichen Beziehung des | 64 Abs. 1 BIG nur dann entgegen, wenn die Aufgabe nur vorübergehender Matur war.
Abschrift BUNDES GERICHT 3 HOF n m J43/63 BESCHLUSS in der EBteohädiguageeeebe Gertrud » h Street § Hage rin und BescnwerdefUhrerin# - Frose^betfoiimächtigter; Rechtsanwalt ör gegen Uaad Hessen# vertreten durch den Hessisc&ea Sozialmiuister# Wiesbaden# Luiaenatrade 7# Beklagten und Bescnweröegegner Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bondesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel, und Fuchs ir der Sitzung vom 8. üovember 1970 beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Richtzulaasuag der Revision i& Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-* landesgericht» Frankfurt aa Hain vom 7. Hai 196o wird zurückgewiesen. Bes Beschwerdeverfahrea ist gebuhren-und aaslagenfrei; die au Berger lautlichen Kosten trägt die Klägerin« Grande Des Bernfungsgeriebt bet in übereinstiaaung eit der Hechtspreebang des Bundesgerichtshofs entschieden, da 8 es far die räumliche Anknüpfung nach § 64 Aba. 1 BIG darauf ankoismt, wo ölen im Zeitpunkt der Schädigung der Mittelpunkt der Lebens-Beziehungen des Verfolgten befand (BGB Hsti 1939» 239 Hr. 13; 960, 388 Br. 81). Die Feststellung des Berufunge-richtera, dai die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu de© sich die Verfolgung erstmals nachteilig auf ihre Ausbildung auswirkte, dienen Lebens^ittelpunkt nicht ©ehr in Deutschland, sondern in Holland hatte, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist ia Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Andere als bei© Wohnsitz handelt es sich beim Mittelpunkt der bebenabeZiehungen am keinen Hechtsbegriff. Die Kläger in kann &lctx f i$r ihre Rechtemuslant auch sieht eu.v das Brtcil dee Bundesgerichtshofs '*960, 74 Sr- ' 3 berufen. Die ^esonderneit dee dort entschiedenen Fa ‘ les lag darin, dai des find i*> Zuge der Verfolgung rechtswidrig aas Deutschland deportiert worden and deshalb rechtlich we Item in so zu behandeln war, a«.s oh es tm Deichsgebiet durch Gewa 1 tm a Bxtehoen i^ Sinne der §| 1, p BEG geschädigt worden wäre. Bas Berufungsgericht hat demgegenüber leatgeetellt, daß die Klägerin nicht zwangsweise ins Ausland verbracht oder deportiert worden let. Der Deportation gegen den willen des gesetzlichen Vertreter© des Kindes kann aber nicht der Fall gleichgestellt werden, den ein Kind gerade mit willen and durch Veranlassung des gesetzlichen Vertreters ine Aas land verbracht wird, um dort vor deis national sozialistisch ©n Zugriff sicher zu sein. line solch© Verbringung ins Ausland ist rechtlich nicht andere zu behandeln wie die Auswanderung im Zage der nationsLsostaiietiscuen Verfolgung. Entscheid end für die räumliche Anknüpfung nach § 64 Abs. 1 BIG kann nicht sein, ob das Kind allein oder mit den Eltern Deutschland verlädt. In beiden Fällen wird bewuilt und gewollt die räumliche Beziehung des Kindes zu dem Reichsgebiet auigegeben, lis späterer Rückkehr- oder Shekholwiile des gesetzlichen Vertreters steht der Aufgabe der räumlichen Beziehung des | 64 Abs. 1 BIG nur dann entgegen, wenn die Aufgabe nur vorübergehender Matur war. Bas hat der Berufungsrichter hier ausdrücklich verneint. Me Klägerin hat demnach vor Erreichen des schul-pflichtigen Alters Deutschland nicht nur vorübergehend verlassen. Auch nach Inkrafttreten des BBG-Schluögeeetees mnn bie daher keine lataehBäig\mi; r$r einen is Ausland erlittenen Ausbilftungsschaden erhalten (BOH R?M 1969, 48 Kr. 32), OrUnde für die Zulassung der Bevisioii sind somit ui :ht gegeben (I 219 Abe. 2 BIO). Graf Zora