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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und 8eechwerdegegn<sr Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 26« Februar 1976 durch datt Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn« Dr. Thum» Portoann und Br. hang beschlossen! Die Beschverde des Klägers gegen die ' Nichtzulasoung der Revision in Urteil des 19« Zivilsenats das Oberlandesge» richte München von 31« Mai 1972 wird zurückgowlesea. Bas B sEChvordeverfehren 1st gebühren* und auslagenfrei| die auflorgerichtli-ohen Kosten trägt der Klager*

AnsichtZBMünchenBUNDESGERICHTSHOFAbschriftBrKläger

Volltext der Entscheidung

2502 064
Entscheidungssammlung des Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
tr ZB St0/72
BESCHLUSS
ln der Enteobädlgungesaobe
 Jakob
USA,
Kläger und Beschwerdeführer, • Prozeßbavollaächtigteri Rechteanwalt
 gegen
Freistaat Bayern»
vertreten durch die Bozirksfinanzdirektlon manchen,
 München 22» AlexandreetreBe 3»
Beklagten und 8eechwerdegegn<sr
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 26« Februar 1976 durch datt Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn« Dr. Thum» Portoann und
 Br. hang
 beschlossen!
Die Beschverde des Klägers gegen die ' Nichtzulasoung der Revision in Urteil des 19« Zivilsenats das Oberlandesge» richte München von 31« Mai 1972 wird zurückgowlesea.
Bas B sEChvordeverfehren 1st gebühren* und auslagenfrei| die auflorgerichtli-ohen Kosten trägt der Klager*
t
Gründe
 Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revlri.' (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor«
Oer Klüger hat ln anhängigen Rechtsstreit keinen wirksamen Abhilfeantrag gestellt» Fr hat sich lediglich in der Klageschrift zur Unterstützung «einer Kechtsan-eicht, sein Angleichungsantrag oUeae Erfolg haben, euf "die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Jahre 1939» wonach ln einer Satscbädlgtmgsangelegenheit die Gerechtigkeit vor der Rechtssicherheit zu warten sei" berufen und in der BerufungsbegrUndung die Ansicht vertreten» hierbei müsse es unerheblich bleiben» ob er "tatsächlich oxpresis verbis" einen Antrag auf ErioQ
m 3 **

es Zveltbeseheide gestellt habe. Hierin liegt kein hilfeantrog (BGH R*W 1975* 279)* Di« Auslegung von tragen obliegt den Revislonsgericht oha« Bindung m e Auffassung des Tatrichters*
Die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV , i Abs. 1 a REO-SehluQO hat der Berufungariohtor Recht verneint«
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 Br* lang