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BGH · IX ZB 540/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 540/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 20. Auf mehrere Ladungen der deutschen Ver-tretung zur Rücksprache über das angeordnete Verfahren blieben die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter untätig. April 1960 lehnte die Behörde den Anspruch ab, weil sich die Klägerin der Untersuchung nicht gestellt habe. März 1966 unter Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erneut Entschädigung wegen GesundheitsSchadens verlangt. Der Berufungsrichter hat jedoch eine Erledigung des Anspruchs durch den Bescheid vom 30. April I960 angenommen und die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für den Neuantrag verneint. Die Behörde hat die Untätigkeit auf diese Schreiben mit Recht wie eine nicht begründete Weigerung behandelt, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Stützt sich der ablehnende Bescheid auf eine Verweigerung der Mitwirkung am Entschädigungsverfahren im allgemeinen oder wie hier auf die Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, dann kommt es nicht, wie der Beschwerde vorschwebt, auf die Beweggründe des Antragstellers für sein Verhalten an. Insbesondere kann der Bescheid nicht durch einen Rückgriff auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ausgeräumt werden. Denn ein Neuantrag nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Anspruch nicht durch Bescheid, sondern durch gegenseitige Erklärungen (Vergleich) oder durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers abschließend geregelt wurde, die einen Verzicht bedeutet oder ihm gleichgestellt werden kann (im einzelnen: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Die Behörde hat das Verfahren daher mit Recht durch einen Bescheid Beendet, der nur unter den Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Ahs. 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch zuließe.

BEG-SchlußGUntersuchungBehördeErklärungAnspruchVerzichtKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 2
Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente durch unanfechtbare Entscheidung abgelehnt worden ist, weil der Anspruchsteller ohne ausreichenden Grund die angeordnete ärztliche Untersuchung (§ 7 Abs. 2 der 2. DV-BEG) oder allgemein die Mitwirkung im Entschädigungsverfahren verweigert habe. Auf die Beweggründe für dieses Verhalten kommt es nicht an.
BGH, Beschl. v. 20. März 1969 - IX ZB 540/68 - OLG Düssei
 dorf LG Düssei dorf
BUNDESGERICHTSHOF
it zb 540/68 BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Regine
Chaussee de 1

Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 land ÜTordrhein-Westfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 20. März 1969
Beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
Die 1943 in Brüssel geborene Klägerin beantragte 1956 Entschädigung wegen GesundheitsSchadens und trug vor, die ständige Angst ihrer Eltern vor rassischer Verfolgung habe sich auch auf sie übertragen; sie habe ein besonders empfindliches Nervensystem zurückbehalten und könne dem Schulunterricht nicht folgen wie andere Kinder. 1959 hat sie sich außerdem auf den Mangel an Licht, Luft, Bewegung und Nahrung in ihrem Versteck berufen.
Im September 1959 unterrichtete die Entschädigungs-behörde die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 7 der 2. DV-BEG darüber, daß die deutsche Auslands-
 
Vertretung ihre Begutachung durch einen Vertrauensarzt veranlassen werde. Auf mehrere Ladungen der deutschen Ver-tretung zur Rücksprache über das angeordnete Verfahren blieben die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter untätig. Der Untersuchungsauftrag wurde daher unerledigt an die Entschädigungsbehörde zurückgegeben. Mit Bescheid vom 30. April 1960 lehnte die Behörde den Anspruch ab, weil sich die Klägerin der Untersuchung nicht gestellt habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Die Klägerin sieht in ihrem Schweigen auf die Ladungen der deutschen Auslandsvertretung einen Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch. Sie hat am 1. März 1966 unter Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erneut Entschädigung wegen GesundheitsSchadens verlangt. Der Berufungsrichter hat jedoch eine Erledigung des Anspruchs durch den Bescheid vom 30. April I960 angenommen und die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für den Neuantrag verneint.
Diese Entscheidung entspricht der Rechtslage. Der Anspruch ist in vorgeschriebener Weise durch einen Bescheid der Behörde geregelt worden (§7 der 2. DV-BEG). Unbestritten sind dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin die Ladungen der deutschen Botschaft zugegangen. Die Behörde hat die Untätigkeit auf diese Schreiben mit Recht wie eine nicht begründete Weigerung behandelt, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
Der unanfechtbar gewordene Bescheid steht einer neuen Entscheidung über den Gesundheitsschaden entgegen,
 
da er nicht, wie Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG verlangt, die Entschädigung aus medizinischen Gründen ab-lehnt (RzW 1968, 332). Medizinische Gründe liegen vor, wenn kein Gesundheitsschaden von rentenberechtigendem Ausmaß oder wenn kein Zusammenhang zwischen einem solchen Schaden und der Verfolgung anerkannt worden ist.
Stützt sich der ablehnende Bescheid auf eine Verweigerung der Mitwirkung am Entschädigungsverfahren im allgemeinen oder wie hier auf die Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, dann kommt es nicht, wie der Beschwerde vorschwebt, auf die Beweggründe des Antragstellers für sein Verhalten an. Insbesondere kann der Bescheid nicht durch einen Rückgriff auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ausgeräumt werden. Denn ein Neuantrag nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Anspruch nicht durch Bescheid, sondern durch gegenseitige Erklärungen (Vergleich) oder durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers abschließend geregelt wurde, die einen Verzicht bedeutet oder ihm gleichgestellt werden kann (im einzelnen: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68).
So liegt der Pall nicht. Daß der Weigerung, sich einer Untersuchung zu stellen, als solcher nicht die Bedeutung eines Verzichts oder einer Antragsrücknahme zukommt, zeigt § 7 der 2. DV-BEG. Mehr, als daß sie sich nicht untersuchen lassen wolle, kann dem Schweigen der Klägerin auf die Ladungen zur Vorsprache nicht entnommen werden. Insbesondere lag darin keine Erklärung über die Aufgabe ihres Entschädigungsanspruchs oder über die Ab-
standnahme von der WeiterVerfolgung im anhängigen Verfahren. Besondere Umstände, die auf einen Verzicht oder eine Antragsrücknahme sprachen, waren nicht ersichtlich. Die Behörde hat das Verfahren daher mit Recht durch einen Bescheid Beendet, der nur unter den Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Ahs. 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch zuließe.
Mai
v.d.Mühlen