Das Berufungsgericht legt dar, daß die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Trier vom 24. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG zu stellen sind (BGH RzW 1971, 180; 510; 1973, 475). Damit scheidet Abhilfe gegen die Entscheidung des Landgerichts Trier vom 24. März 1970 aus, da Abhilfe aus Rechtsgründen nur in Betracht kommt, wenn sich die Entscheidung, der abgeholfen werden soll, als im Ergebnis unrichtig herausstellt (BGH RzW 1972, 344; Urteil vom 14.
2415 068 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 5^8/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. G r Und e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht legt dar, daß die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Trier vom 24. März 1970, durch die der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt worden ist, weil sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden könne, richtig gewesen sei. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu stellen sind (BGH RzW 1971, 180; 510; 1973, 475). Weil die ursprüngliche Begründung des Gesuchs nicht ausreichend war, kommt die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens selbst dann nicht in Betracht, wenn die Entschädigungsbehörde dazu aufgefordert hatte (BGH RzW 1974, 315; 1975, 314). Damit scheidet Abhilfe gegen die Entscheidung des Landgerichts Trier vom 24. März 1970 aus, da Abhilfe aus Rechtsgründen nur in Betracht kommt, wenn sich die Entscheidung, der abgeholfen werden soll, als im Ergebnis unrichtig herausstellt (BGH RzW 1972, 344; Urteil vom 14. Dezember 1978 - IX ZR 121/77 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dr. Thumm Zorn