BBG §§ 195, 210, 2115 Zweitentacheidung Die Abhilfe ist nicht dazu bestimmt, das alte Verfahren einschließlich des rechtskräftig beendeten Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen, Klägerin und Besohlerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Priedrich-Straße 1, Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin wegen Schadens n Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit is 31. Im Pebruar 1973 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungs-ehörde den Erlaß eines Zweitbescheids. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. BGH RzW 1972, 344) abgelehnt hat, wieder in die Sachprüfung einzutreten. Die Klägerin versucht, das alte Verfahren einschließlich des Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen.
f Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BBG §§ 195, 210, 2115 Zweitentacheidung Die Abhilfe ist nicht dazu bestimmt, das alte Verfahren einschließlich des rechtskräftig beendeten Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen, BGH, Beschl, v. 25. November 1975 - IX ZB 538/75 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF 7 ' TT ZB 538/75 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Bronislawa Z y 4BHHK -Ep East Afll Street, HflP X4HP l N.X./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Besohlerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Priedrich-Straße 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Novem-ier 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, [enkel, Br. Thumm und Portmann •©schlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Grün d e Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin wegen Schadens n Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit is 31. Oktober 1953 sowie Heilverfahren. Die Klage auf höhere eistungen, insbesondere auf Rente, war in beiden Tatsacheninstan-en erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies im Dezember 1971 die eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Im Pebruar 1973 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungs-ehörde den Erlaß eines Zweitbescheids. Sie bezeichnete das Beru-üngsurteil als unrichtig, nahm Bezug auf die Begründung der Zu-assungsbeschwerde und auf die Berufungsbegründung und rügte ins-esondere erneut die Nichtvemehmung einer Ärztin. Die Entschädi-ungsbehörde lehnte es ab, wieder in die Sachprüfung einzutreten, ie führte aus, die rechtskräftige Entscheidung sei nicht erkennbar nrichtig. Der Gesundheitsschaden der Klägerin sei auf der Grundlage es jetzigen Sachvortrags durch drei Tatsacheninstanzen überprüft orden. Die Möglichkeit, trotz der Rechtskraft im Wege des Zweit-escheides abzuhelfen, bedeute nicht, daß die Entschädigungsbehörde ber die rechtskräftig entschiedene Präge, die Gegenstand der Ent- T Scheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs gewesen sei, neu zu entscheiden habe. Das gelte insbesondere dann, wenn keine neuen Gesichtspunkte gegeben seien. Die Klage dagegen blieb beim Landgericht und beim Berufungsgerich) ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig, weil die Entschädigungsbehörde es ermessensfehlerfrei (vgl. BGH RzW 1972, 344) abgelehnt hat, wieder in die Sachprüfung einzutreten. Die Klägerin versucht, das alte Verfahren einschließlich des Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen. Damit sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung, geschweige denn ihre Unrichtigkeit dargetan. Die Entschädigungsbehörde hat es deshalb zu Recht abgelehnt, den Anspruch erneut sachlich zu prüfen. Mai Portmann