* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 563/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 563/75

Beihilfe wegen der Tötung des ersten Ehemannes (§15 BEG) wird der Witwe auch dann nicht gewährt, wenn die zweite Ehe nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geschlossen worden ist und im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr besteht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Gründe Die Klägerin behauptet: Sie habe seit April 1944 in Budapest den Judenstern getragen, sei im Juni 1944 in ein Judenhaus, im November 1944 in das Ghetto in Budapest eingewiesen und am 18. Dezember 1971 gewährten 2.000 DM eine weitere Beihilfe von 1.000 DM und den fünffachen Steigerungsbetrag gem. Nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG wird der Witwe, deren Ehemann einen Schaden an Leben (§15 BEG) erlitten hat, eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie nicht wieder geheiratet hat. Wenn die Witwe eine neue Ehe eingegangen ist, entfällt der Beihilf eanspruch.rUnerheblich ist, ob die zweite Ehe vor oder nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geschlossen wurde oder im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht.jDas wird durch den schriftlichen Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. Dort ist auf Seite 22 ausgeführt: "Da es sich bei der Beihilferegelung für die Witwe, wie bei den Ansprüchen nach § 15 ff BEG in erster Linie um eine versorgungsrechtliche Regelung handelt, ist vorgesehen, daß eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die Witwe bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Beihilfeantrag sich nicht wiederverheiratet hat."

Zitierte Normen: § 15 BEG
BEGEhemannKölnWitweKlägerinBeihilfe

Volltext der Entscheidung

2369 005
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2
Beihilfe wegen der Tötung des ersten Ehemannes (§15 BEG) wird der Witwe auch dann nicht gewährt, wenn die zweite Ehe nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geschlossen worden ist und im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr besteht.
BGH, Beschl. v. 18. Januar 1977 - IX ZB 563/75 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 563/75
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Eva T
geb. Sl
, hm th Street/USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstr. 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivil« senats - Entschädigungssenats - des Oberlandes-gerichts Köln vom 28. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Klägerin behauptet: Sie habe seit April 1944 in Budapest den Judenstern getragen, sei im Juni 1944 in ein Judenhaus, im November 1944 in das Ghetto in Budapest eingewiesen und am 18. Januar 1945 befreit worden. Ihr erster Ehemann sei im April 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen ums Leben gekommen. Der zweite Ehemann, den sie am 8. November 1966 geheiratet hat, ist am 14. Dezember 1972 gestorben.
Sie verlangt über die im Bescheid vom 7. Dezember 1971 gewährten 2.000 DM eine weitere Beihilfe von 1.000 DM und den fünffachen Steigerungsbetrag gem. Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Abs. 7 Satz 1, Abs. 10 e BEG-SchlußG.
Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts blieb erfolglos.
Die ablehnende Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG wird der Witwe, deren Ehemann einen Schaden an Leben (§15 BEG) erlitten
 hat, eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie nicht wieder geheiratet hat. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Wenn die Witwe eine neue Ehe eingegangen ist, entfällt der Beihilf eanspruch.rUnerheblich ist, ob die zweite Ehe vor oder nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geschlossen wurde oder im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht.jDas wird durch den schriftlichen Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423) bestätigt. Dort ist auf Seite 22 ausgeführt: "Da es sich bei der Beihilferegelung für die Witwe, wie bei den Ansprüchen nach § 15 ff BEG in erster Linie um eine versorgungsrechtliche Regelung handelt, ist vorgesehen, daß eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die Witwe bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Beihilfeantrag sich nicht wiederverheiratet hat."