Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic am 21. September 2002 - 23 T 51/02 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 535/02 21. November 2002 in dem Verfahren gegen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic am 21. November 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2002 - 23 T 51/02 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" bleibt ohne Erfolg, weil eine Rechtsbeschwerde auch bei ordnungs- und fristgemäßer Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mangels Zulassung keinen Erfolg haben würde. Im übrigen hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden müssen (§ 236 Abs. 1 ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Raebel Neskovic