* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bas Be&chwerdeverXohron Ist gebühren- und auslogenfrclf die außergerichtliche» Kosten trägt der Kläger. Bas Berufuitgsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zugehörigkeit zw deutschen Sprach- und Kulturpreis (BGH RsW 1970, 503)« Damit ist die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturpreis ohne Rcchte-fchlor verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision#-

£VerfolgungBundesgerichtshofsBrBeschwerdeKlägerRsWBas

Volltext der Entscheidung

2479 082
Zur EntscheidungsSammlung des Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
tX 28 m/25.
BESCHLUSS
in der Fhtachädif^mgsaaeha
 Sfttsuöl David
 Street,
Kl&gor und Beschwerdeführer,
~ lYosaSbcvollnSchtlgtar:
RechtsanvaXt
 gegen
InrA Rheinland - Pfalz, vertreten durch des Hinictcriisa der Finanzen, ’
Kßinz, Kaiaer-Friecrlch-Strn/]e 1f
Beklagten und Beschwcrdegogner
£er IX* Zivilsenat doa Bundesgerichtshofs hat m 22. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Br* Bang
 bo schloß sen:
£lo Beschwerde den Klägers gegen die f&cht-culaasung der Revision in Urteil des 7# 2t-viloonats - intcchäiUf>snsssenöts - des - Ouorlandesgcrichto Köhlens vom 16# April 1973 wird zurückgctficeen.
Bas Be&chwerdeverXohron Ist gebühren- und auslogenfrclf die außergerichtliche» Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Bin gesetzlicher Crund für die Zulassung der Revision (5 219 &>s, 2 BTG) liegt nicht vor«
Bas Berufuitgsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zugehörigkeit zw deutschen Sprach- und Kulturpreis (BGH RsW 1970,	503)«
Es geht unter Bezugnahme auf des landgorichtliche Urteil davon aus, da3 der Kläger sich in seiner Hei-taaigenoindo in seine» persönlichen. Lchenshoreich nicht der deutsche», sondern der jiddischen Sprache eis Umgangssprache bedient habe, da sie seine Muttersprache gewesen sei. Damit ist die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturpreis ohne Rcchte-fchlor verneint.
Von der Entscheidung RsW 1969» 135 weicht dns Berufungsgericht nicht ob. spricht keine Vermutung dafür, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wenn ein leldenszustand mit beatlnatea Be-
ochwerden bestand» dieser Leidoas2ustaad Gehoben war und *lch »pater ©in Leiden «1t glclcho;» od«r Mite Erscheinungsbild entwickelt (BGH RzV 1975» 236).
Daö das B orufungsgericht die auf der Verfolgung beruhenden UtestSIndo rechtlich unzutreffend gesehen hätte» ist nicht ersichtlich# Auch die Beschwerde versag nicht einleuchtend cufzuselgen» inwiefern die Auswanderung nach Kanada noch durch die Verfolgung beeia-flu3t sein soll#
Xm übrigen beruht das Berafimgsurtoil auf der de® ■ffatrichter obliegenden Ulrdigung der Beweise und Umstande des Einzelfalls. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision#-
*fel
 Br# Lang