Bas Be&chwerdeverXohron Ist gebühren- und auslogenfrclf die außergerichtliche» Kosten trägt der Kläger. Bas Berufuitgsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zugehörigkeit zw deutschen Sprach- und Kulturpreis (BGH RsW 1970, 503)« Damit ist die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturpreis ohne Rcchte-fchlor verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision#-
2479 082 Zur EntscheidungsSammlung des Senats Abschrift BUNDESGERICHTSHOF tX 28 m/25. BESCHLUSS in der Fhtachädif^mgsaaeha Sfttsuöl David Street, Kl&gor und Beschwerdeführer, ~ lYosaSbcvollnSchtlgtar: RechtsanvaXt gegen InrA Rheinland - Pfalz, vertreten durch des Hinictcriisa der Finanzen, ’ Kßinz, Kaiaer-Friecrlch-Strn/]e 1f Beklagten und Beschwcrdegogner £er IX* Zivilsenat doa Bundesgerichtshofs hat m 22. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Br* Bang bo schloß sen: £lo Beschwerde den Klägers gegen die f&cht-culaasung der Revision in Urteil des 7# 2t-viloonats - intcchäiUf>snsssenöts - des - Ouorlandesgcrichto Köhlens vom 16# April 1973 wird zurückgctficeen. Bas Be&chwerdeverXohron Ist gebühren- und auslogenfrclf die außergerichtliche» Kosten trägt der Kläger. Gründe Bin gesetzlicher Crund für die Zulassung der Revision (5 219 &>s, 2 BTG) liegt nicht vor« Bas Berufuitgsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zugehörigkeit zw deutschen Sprach- und Kulturpreis (BGH RsW 1970, 503)« Es geht unter Bezugnahme auf des landgorichtliche Urteil davon aus, da3 der Kläger sich in seiner Hei-taaigenoindo in seine» persönlichen. Lchenshoreich nicht der deutsche», sondern der jiddischen Sprache eis Umgangssprache bedient habe, da sie seine Muttersprache gewesen sei. Damit ist die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturpreis ohne Rcchte-fchlor verneint. Von der Entscheidung RsW 1969» 135 weicht dns Berufungsgericht nicht ob. spricht keine Vermutung dafür, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wenn ein leldenszustand mit beatlnatea Be- ochwerden bestand» dieser Leidoas2ustaad Gehoben war und *lch »pater ©in Leiden «1t glclcho;» od«r Mite Erscheinungsbild entwickelt (BGH RzV 1975» 236). Daö das B orufungsgericht die auf der Verfolgung beruhenden UtestSIndo rechtlich unzutreffend gesehen hätte» ist nicht ersichtlich# Auch die Beschwerde versag nicht einleuchtend cufzuselgen» inwiefern die Auswanderung nach Kanada noch durch die Verfolgung beeia-flu3t sein soll# Xm übrigen beruht das Berafimgsurtoil auf der de® ■ffatrichter obliegenden Ulrdigung der Beweise und Umstande des Einzelfalls. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision#- *fel Br# Lang