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BGH

Gericht: BGH

Mit einem am 29« April 1975 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten begründete sie ihre Berufung und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. April 1975 sei auch die Berufungsfrist, die nach §218 Abs. 2 Satz 1 BEG drei Monate betrage, verstrichen, so daß in dem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz keine erneute zulässige Berufung mit gleichzeitiger Begründung gesehen werden könne. Wiedereinsetzung könne der Klägerin nicht gewährt werden» weil ihr Vorbringen zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuches ein Organisationsverschulden ihres Proze6bevollmächtigten erkennen lasse» das für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich gewesen sei und das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Das weitere Vorbringen der Klägerin lasse erkennen» daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht die äußerste ihm nach Lage des Falles zu demutbare Sorgfalt habe walten lassen» um die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Dazu ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht eingetreten wäre, wenn eine der beiden weiblichen Hilfskräfte die Handakte der Klägerin weisungsgemäß am 4. April 1973 dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt oder wenn dieser die zuverlässige Kanzleisekretärin zur Vorlage der Handakten in Fristsachen angewiesen hätte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war ihm aber bei den beiden weiblichen Hilfskräften Z^^B und H|B gerade deren Unzuverlässigkeit bekannt. Die Klägerin trägt noch nicht einmal vor, daß Ihr Prozeßbevollmächtigter Anweisung erteilt hätte, diese beiden Hilfskräfte wegen ihrer Unzuverlässigkeit besonders zu überwachen.

Zitierte Normen: § 218 BEG § 232 ZPO
SorgfaltBerufungBerufungsbegründungsfristProzeßbevollmächtigterHilfskraftVersäumungKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

2416 046
BUNDESGERICHTSHOF
pc zb ra/76 BESCHLUSS
in der Entschftdigungssache
 Maria (Miriam) Rue des
 Frankreich ,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat vom 4. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Klägerin legte am 17* März 1975 gegen das ihr am 21. Januar 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Dezember 1974 Berufung ein. Mit einem am 29« April 1975 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten begründete sie ihre Berufung und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß. Die Klägerin habe die am 17. April 1975 endende Berufungsbegründungsfrist versäumt. Bei Eingang der Berufungsbegründung am 29. April 1975 sei auch die Berufungsfrist, die nach §218 Abs. 2 Satz 1 BEG drei Monate betrage, verstrichen, so daß in dem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz keine erneute zulässige Berufung mit gleichzeitiger Begründung gesehen werden könne.
 
Wiedereinsetzung könne der Klägerin nicht gewährt werden» weil ihr Vorbringen zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuches ein Organisationsverschulden ihres Proze6bevollmächtigten erkennen lasse» das für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich gewesen sei und das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Nach der Darstellung der Klägerin sei die Fristversäumnis u. a. darauf zurückzuführen» daß es der weibliche Lehrling» Fräulein ZflBl oder die Angestellte
 unterlassen hätte» entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Kanzleisekretärin ZiHHHP vom 4. April 1973 die Akten ihrem Prozeßbevollmächtigten zu dem von ihm verfügten Wiedervorlagetermin (5. April 1975) vorzulegen. Wäre die Akte dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vorgelegt worden» hätte dieser lange vor Ablauf der Berufungs-begründungsfrist die ohne sein Wissen abgelegte Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht feststeilen» danach den Fristablauf berechnen und die Berufungsbegründung noch rechtzeitig bei Gericht einreichen können. Das weitere Vorbringen der Klägerin lasse erkennen» daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht die äußerste ihm nach Lage des Falles zu demutbare Sorgfalt habe walten lassen» um die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Angesichts des Vortrages der Klägerin» daß die Zuverlässigkeit der beiden weiblichen Hilfskräfte Zfl^und	immer wieder zu wünschen übriggelassen
 habe, hätte ihr Prozeßbevollmächtigter, dem das bekannt gewesen sei, durch geeignete Anweisungen dafür Sorge tragen müssen, daß diesen beiden Hilfskräften keine Aufgaben übertragen würden, die gerade in Rechtsmittelsachen für die Wahrung von Fristen von Bedeutung seien. Dazu zähle u. a. die Vorlage von Handakten aufgrund einer Fristnotierung im Terminkalender.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Wiedereinsetzung hätte der Klägerin gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 233 ZPO a. F. nur gewährt werden können, wenn ein unabwendbares Ereignis sie gehindert hätte, die Berufung fristgemäß zu begründen (§ 209 Abs. 1 BEG, §319 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindert oder seine schädlichen Folgen nicht hätten abgewendet werden können (BGH RzW 1969» 333)« Ein in der Außerachtlassung dieser Sorgfalt bestehendes Verschulden eines Vertreters, Insbesondere des Prozeßbevollmächtigten, muß die Partei sich zurechnen lassen (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 232 Abs. 2 ZPO a. F.). Die Partei hat darzutun, daß auch ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Dazu ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht eingetreten wäre, wenn eine der beiden weiblichen Hilfskräfte die Handakte der Klägerin weisungsgemäß am 4. April 1973 dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt oder wenn dieser die zuverlässige Kanzleisekretärin	zur Vorlage der Handakten in Fristsachen
 angewiesen hätte. Beides ist nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte durfte sich nur bei einer zuverlässigen Büroangestellten (vgl. BGH NJW 1973, 1362) darauf verlassen, daß erteilte Anweisungen befolgt werden würden.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war ihm aber bei den beiden weiblichen Hilfskräften Z^^B und H|B gerade deren Unzuverlässigkeit bekannt. Trotzdem hat er nichts getan, um dadurch mögliche Fristveräumnisse auszuschließen. Die Klägerin trägt noch nicht einmal vor, daß
 Ihr Prozeßbevollmächtigter Anweisung erteilt hätte, diese beiden Hilfskräfte wegen ihrer Unzuverlässigkeit besonders zu überwachen.
Dr. Thumm
 Fuchs
Zorn
 Portmann
Henkel