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BGH

Gericht: BGH

Sie Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-Zulassung der Revision in Urteil des 2. Bas Berufungsgericht stellt fest( eine phohisoho Angst-nourooe der Klägerin Bit vegetativer Begleitsynptoaatik sei als anlagebedingtes Beiden durch die Verfolgung wesentlich nitverursacht worden. Bas hebe entgegen der Beurteilung durch den Sachverständigen Br* avc- Bless Beurteilung beruht auf der den S'atrlchter vorbo-haltenen VUrtUgung dor Befund# und Gutachten* &lo wirft Koine Rechtsfragen auf* Bio Beanstandungen des Verfahren© des Borufunßägsrichts Können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen#

BaswesentlichZBGutachtenSenateBUNDESGERICHTSHOFBeurteilungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid-Scromlg. & Senate
2502 045
BUNDESGERICHTSHOF XX ZB S32/7Z BESCHLD Si
 in der SntschSdiguncssache
 Ruth V
~ E	gob.
Strode A
EZHgerin und Beschwerdeführerin» • Frozedbevollßiichtigter»	.»
vertreten durch den Hessisch«» SozioloinAster in Wiesbaden» Luisenstraßs 7»
■	Baklsgtea	und	Eoschwordegegnar
- 2
Der IXt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 11. Härz 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zom, Benkol, Dr. Thuaa und Fortstann
 beschlossen*
Sie Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-Zulassung der Revision in Urteil des 2. Zivilsenate des Oborlandesßerichts in Frankfurt (ttain) von 14* Januar 1972 wird axrUcks®wies&a.
Boa Sescbwerdeverfehren ist gebühren.- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
6 r fl n & e
Bas Berufungsgericht stellt fest( eine phohisoho Angst-nourooe der Klägerin Bit vegetativer Begleitsynptoaatik sei als anlagebedingtes Beiden durch die Verfolgung wesentlich nitverursacht worden. Biese wesentliche Kitverursaehung dauere noch an. Der Leideassustead verursache aber seit seinen Auftreten ein» Etverbsmisderusg von durchschnittlich allenfalls 20 $, Bis Leistungsfähigkeit der Klägerin in Erwerbsleben sei nicht so stark beeinträchtigt, da3 eine Hinderung der Erworbsföhlgkeit in reotenbersohtigerider Höhe von 25 % engenoanea werden könne. Bas hebe entgegen der Beurteilung durch den	Sachverständigen	Br*	avc-
narius auch des Gutachten der Uaivsrsitltsnervenklinik in
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Bless Beurteilung beruht auf der den S'atrlchter vorbo-haltenen VUrtUgung dor Befund# und Gutachten* &lo wirft Koine Rechtsfragen auf* Bio Beanstandungen des Verfahren© des Borufunßägsrichts Können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen#
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