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BGH · IX ZB 529/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 529/76

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Berufungsrichter stellt im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs fest, daß der Kläger bei seiner Beteiligung an den Bemühungen von um den Abschluß eines separaten Waffenstillstandes mit den Westalliierten ausschließlich von nationalen Beweggründen bestimmt und auch allein wegen seiner national motivierten Unterstützung dieser Bestrebungen verfolgt wurde. davon überzeugen können, daß der Kläger sich bei seiner Betätigung für den Sohn von von der Absicht, Juden zu helfen, bestimmen ließ, noch daß die nationalsozialistischen Dienststellen gegen ihn vorgingen, weil sie wußten, daß er Juden unterstützte.

Zitierte Normen: § 219 BEG
nationalMinisteriumBerufungsrichterBEGJudeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2413 083
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 529/76 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Desider Andrew
 Road,
/USA
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr* und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
//
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü nd e :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter stellt im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs fest, daß der Kläger bei seiner Beteiligung an den Bemühungen von	um	den
 Abschluß eines separaten Waffenstillstandes mit den Westalliierten ausschließlich von nationalen Beweggründen bestimmt und auch allein wegen seiner national motivierten Unterstützung dieser Bestrebungen verfolgt wurde. Damit ist die Verfolgteneigenschaft des Klägers nach § 1 BEG, und zwar auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BEG, ohne Rechtsfehler verneint (vgl. BGH RzW 1971, 113 mit weiteren Hinweisen). Weder hat sich der Berufungsrichter
 
davon überzeugen können, daß der Kläger sich bei seiner Betätigung für den Sohn von	von	der	Absicht,
 Juden zu helfen, bestimmen ließ, noch daß die nationalsozialistischen Dienststellen gegen ihn vorgingen, weil sie wußten, daß er Juden unterstützte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er bei seiner Inhaftierung verbergen konnte, daß er auch jüdische Gruppen unterstützte.
Dr. Thumm
 Zorn