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BGH · ix zb 529/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 529/70

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Es hat es nicht als wahrscheinlich angesehen, daß der Getötete von Angehörigen der deutschen Wehrmacht als Jude erkannt und mindestens auch aus diesem Grunde getötet worden ist. Die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil Die Beschwerde übersieht Jedoch, daß die Beweiskraft von Erfahrungssätzen sehr verschieden ist (BGHZ 2, 82, 85) und daß der Tatrichter nur in Ausnahmefällen zeitgeschichtliche Erfahrungssätze von ‘'praktischer Gewißheit" zu berücksichtigen hat. legt, da6 die Verhältnisse in Gebiet von Pletra-Neamtz nach der Erfahrung des Lebens den Tatrichter zu dem Schluß genötigt hätten, daß der Tod des Sohnes der Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit der Judenverfolgung zugerechnet werden muß. Es ist daher nicht zu erkennen, daß der Berufungsrichter § 286 ZPO unrichtig ausgelegt und die Berücksichtigung von Erfahrungssätzen unterlassen hat. Die sofortige Beschwerde der Kläger wird deshalb mit der Kostenfolge aus $ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 286 ZPO
RumänienJudeZPOFallBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 529/70	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1.
2.
Janku
 Sara

(Israel),
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz A,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaßv Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 9. Februar 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2k. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten,tragen die Kläger.
Gründe :
Die Kläger fordern Elternrente nach ihrem im August ^kk in Pietra-Neamtz (Rumänien) getöteten Sohn MDas Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Es hat es nicht als wahrscheinlich angesehen, daß der Getötete von Angehörigen der deutschen Wehrmacht als Jude erkannt und mindestens auch aus diesem Grunde getötet worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
 
des Berufungsgerichts wenden, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters. Sie macht geltend, bei richtiger Würdigung des Tatsachenstoffes hätte der Berufungsrichter den zeitgeschichtlichen Erfahrungssatz berücksichtigen müssen, daß beim Erschießen eines Juden auf offener Straße im von deutschen Truppen besetzten Gebiet "der Täter ein deutscher Bewaffneter und das Opfer ein als solcher erkannter Jude gewesen sei".
Es trifft zu, daß die Erfahrung des Lebens in Verbindung mit geschichtlichen Ereignissen bei der Tatsachenwürdigung von Bedeutung sein kann. In diesen Fällen kann die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO,
§ 209 Abs. 1 BEG eingeschränkt sein. Das hat auch das Revisionsgericht zu beachten.
Die Beschwerde übersieht Jedoch, daß die Beweiskraft von Erfahrungssätzen sehr verschieden ist (BGHZ 2, 82, 85) und daß der Tatrichter nur in Ausnahmefällen zeitgeschichtliche Erfahrungssätze von ‘'praktischer Gewißheit" zu berücksichtigen hat. Bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse während des letzten Krieges, insbesondere in frontnahen Gebieten der Südukraine und Rumäniens, angesichts bevorstehender oder schon eingeleiteter Kampfhandlungen und der örtlich verschiedenen unklaren Haltung rumänischer Truppen und Zivilpersonen, ist Zurückhaltung geboten. ErfahrungsSätze von "praktischer Gewißheit", wie sie nach Ansicht der Beschwerde für den vorliegenden Fall gelten sollen, bestehen nicht, wenn zahlreiche Umstände Zusammenwirken, ohne daß daraus auf einen regelmäßigen Geschehensablauf geschlossen werden kann. Die Beschwerde hat nicht darge-
 
legt, da6 die Verhältnisse in Gebiet von Pletra-Neamtz nach der Erfahrung des Lebens den Tatrichter zu dem Schluß genötigt hätten, daß der Tod des Sohnes der Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit der Judenverfolgung zugerechnet werden muß. Es ist daher nicht zu erkennen, daß der Berufungsrichter § 286 ZPO unrichtig ausgelegt und die Berücksichtigung von Erfahrungssätzen unterlassen hat.
Die sofortige Beschwerde der Kläger wird deshalb mit der Kostenfolge aus $ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Mai	Zorn