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BGH · IX ZB 527/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 527/68

Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Orteil des 15. o&s Beschwerde verfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei; die sußergerichtlIchen Kosten trägt die Klägerin* Oie Angriffe der Beschwerde richten sich gegen die tatrichterlleben ?Überzeugungsblldimg.

1026OieBeschwerdegegneruT&nnenstr&BeBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
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Entscheidungssammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 527/68	Beschluß
 in dem l'ntschMdi^uagsrechtsstrit
 Barbara u als Yormm
 vertreten durch ihren V. besann Tj^^HW'Selglen, Eue
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Proz eBbevo 11 aft cht tgt er:
gegen
 Land. H o r d V* h c in - Westfalen , vertrete durch die Zjande#rm%t^nbehärde in Düsseldorfv T&nnenstr&Be, 26,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Witwt rkxmg
fX* Zivilsenat des üimrf*»Gerichtshofs hot unt*v des 5- natsprlsideaten Mai und der Bundesrichter
 Br. Graf, von der WMk&k* 550p» und Henkel
 in der Sitzung vom 10. November 1970 beschlossen*
Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Orteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgericht8 nüsseldorf vom 10. Juni 1968 wird zurückgewte sei*.
o&s Beschwerde verfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei; die sußergerichtlIchen Kosten trägt die Klägerin*
Gründe t
lln gesetzlicher Zulassungsgrund {§ 219 Abs* 2 BrG) ist nicht ersichtlich. Oie Angriffe der Beschwerde richten sich gegen die tatrichterlleben ?Überzeugungsblldimg. Bas 1st im Bevlsionsrechtszug nicht zulässig.
Mai
 von der Iftlhlen