Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19« April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. September 1965 geltende Recht gewährt dem Kläger keinen Anspruch, weil er erst 1957 Ungarn verlassen hat und seither in Österreich lebt (§ 150 Abs. 2 BEG nF). Für den nach § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG verspäteten Entschädigungsantrag von 1962 ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG durch einen in der Sache ergangenen Bescheid erteilt worden (BGH RzW 1970, 314). Mai 1965 endete (BGH RzW 1972, 101), hatte der Kläger nur den unwirksamen Antrag von 1962, aber noch kein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht. Dezember 1971 vorgelegte Wiedereinsetzungsgesuch konnte an dem Ausschluß der Entschädigungsberechtigung durch die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG nichts ändern.
2378 077 ? /I / / / BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 526/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Artur K /Österreich, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Beschwerdegegner - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19« April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1976 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Das seit 18. September 1965 geltende Recht gewährt dem Kläger keinen Anspruch, weil er erst 1957 Ungarn verlassen hat und seither in Österreich lebt (§ 150 Abs. 2 BEG nF). Das Vertrauen in das Fortbestehen einer Rechtsstellung nach dem früheren Recht ist nur dann geschützt, wenn sie bis zu dem 26. Mai 1965 erlangt war (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1975, 79)• Das setzt voraus, daß zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Antrag nach § 189 BEG vorlag. Das war hier nicht der Fall. Das Gesuch von 1957 um eine Beihilfe aus dem HNG-Fonds war kein Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG (BGH Beschluß vom 22. Januar 1976 - IX ZB 410/75). Der Wille, diese Leistungen zu verlangen, ist nicht unmißverständlich hervorgetreten (vgl. ständige Rechtsprechung BGH RzW 1962, 323; 1969, 344). Das Vertrauen auf eine abweichende Rechtsansicht der Behörde ist nicht geschützt, solange diese nicht zuerkannt hat oder, wenn es um die Wiedereinsetzung geht, nicht zur Sache entschieden hat (BGH RzW 1973, 391); sonst würden die Behörden, nicht die Gerichte das Entschädigungsrecht bindend auslegen. Für den nach § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG verspäteten Entschädigungsantrag von 1962 ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG durch einen in der Sache ergangenen Bescheid erteilt worden (BGH RzW 1970, 314). Als der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der Rechtsstellung nach § 150 BEG aF am 26. Mai 1965 endete (BGH RzW 1972, 101), hatte der Kläger nur den unwirksamen Antrag von 1962, aber noch kein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht. Mithin waren die Voraussetzungen des Anspruchs nach altem Recht noch nicht geschaffen. Der Kläger hatte keine Rechtsstellung erlangt, die der Anwendung des neuen Rechts (§ 150 Abs. 2 BEG nF) entgegensttinde. Das erst am 8. Dezember 1971 vorgelegte Wiedereinsetzungsgesuch konnte an dem Ausschluß der Entschädigungsberechtigung durch die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG nichts ändern. Mai Fuchs