Gründe Der 1928 geborene Kläger leidet an angeborener oder im frühesten Kindesalter erworbener Imbezillität« Sein gesetzlicher Vertreter ließ im Januar 1958 einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz stellen« Die Frage nach den einzelnen Entschädigungsansprüchen wurde lediglich beim Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen bejaht, sonst durchweg verneint. Das Berufungsgericht führt aus, bis Mai 1966 habe der Kläger einen Willen, Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu erlangen, nicht geäußert. Vielmehr setzte der Antrag nach § 189 BEG, gleichviel, ob er allgemein gehalten oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkt war, den Antragsteller nur in die Lage, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, selbst wenn diese im Mantelbogen zunächst gestrichen waren (BGH RzW 1965, 138; 1969, 344). Für das auf den Antrag gemäß § 189 BEG gegründete ”Nachschieben” dabei nicht angemeldeter Einzelansprüche brachte das BEG-Schlußgesetz mit § 189a Abs. 1 BEG eine - der Wiedereinsetzung nicht zugängliche - Befristung bis zu dem 31. Von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt entscheidet das Berufungsgericht, der Kläger habe den Einzelanspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erst im Mai 1966 und mithin zu spät angemeldet. Sein Vorbringen bei der Verfolgung des Anspruchs wegen AusblldungsSchadens habe nicht auf den Willen schließen lassen, auch Entschädigung für Gesundheitsschaden zu erlangen. Der Bundesgerichtshof stellt als Revisionsgericht selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden sind (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1972, 346). Danach kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965» 138 und 358 Nr. 14; BGH Beschluß vom 5. Februar 1976 - IX ZB 439/72), Das gilt nicht nur dann, wenn der Antragsteller bei der Er- | Läuterung eines angemeldeten Anspruchs durch andere als diesen begründende Tatsachen die Voraussetzungen eines weiteren, bisher nicht angemeldeten Anspruchs aus einer anderen Schadensart vorträgt, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn also der Anspruch der bisher nicht bezeichneten Schadensart sich aus eben den tatsächlichen Angaben ergeben kann, die zur Begründung des angemeldeten Anspruchs erforderlich waren und vorgetragen worden sind. Welche davon der Antragsteller durch Sachverhalt sschilderung und Äußerung des auf jene Entschädigung gerichteten Willens verfolgt, ist ihm überlassen. Es kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe erst im Mai 1966, nach der Veröffentlichung des Urteils BGH RzW 1966, 187, das einen mit seinem Schicksal vergleichbaren Sachverhalt zu dem Gegenstand habe, den Willen zu erkennen gegeben, eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu erhalten.
2503 085 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 525/72 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Albert Simon 9 Anstalt Israel, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Siegfried I/Israel 9 Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt ___ und Rechtsanwälte Dr. Dr^ ^^^und Dr. rael. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7> Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1976 durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 7« Dezember 1971 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Gründe Der 1928 geborene Kläger leidet an angeborener oder im frühesten Kindesalter erworbener Imbezillität« Sein gesetzlicher Vertreter ließ im Januar 1958 einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz stellen« Die Frage nach den einzelnen Entschädigungsansprüchen wurde lediglich beim Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen bejaht, sonst durchweg verneint. Das Begleitschreiben des bevollmächtigten Anwalts nannte nur "Ansprüche wegen unterlassener Berufsausbildung" . In weiteren Eingaben wurde der Ausbildungsschaden unter Vorlage ärztlicher Atteste erläutert: Weil in Palästina, wohin der Kläger 1935 mit seinen Eltern wegen der rassischen Verfolgung ausgewandert sei, keine fördernden Schulen für geschädigte Kinder zur Verfügung gestanden hätten, sei eine im gewissen Maße mögliche und in Deutschland bereits eingeleitete Ausbildung unterblieben, die den Kläger zu einem handwerklichen Beruf hätte führen können. Im März 1961 schlossen die Parteien einen Vergleich über 1.000 DM als Entschädigung für Ausbildungsschaden. Am 24. Mai 1966 machte der Kläger geltend, der Sachverhalt müsse auch unter die Vorschriften über den Gesundheitsschaden subsumiert werden. Er sei völlig erwerbsunfähig. Bei entsprechender Schulung hätte er eine Erwerbsfähigkeit erlangt. Ihm stünden also Kapital ent Schädigung, Rente und Heilverfahren zu, weil er wegen der nationalsozialistischen Verfolgung nicht weiter behandelt worden sei und deswegen nicht diejenige Arbeitsfähigkeit erlangt habe, die sonst hätte erreicht werden können. Später berief er sich dazu insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzV 1966, 187 sowie auf die Rechtsprechung zu dem Umfang des allgemeinen Entschädigungsverlangens• Der Gesundheitsschadensanspruch blieb bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führt aus, bis Mai 1966 habe der Kläger einen Willen, Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu erlangen, nicht geäußert. Diesen Entschädigungsanspruch habe er erst nach dem Ablauf der mit dem 30. September 1965 (richtig: 31. Dezember 1965) endenden Frist des § 189a Abs. 1 BEG angemeldet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Der Kläger hat im Januar 1958 rechtswirksam einen Antrag auf Entschädigung nach dem BEG gestellt. Mit dem Entschädigungsverlangen wurden entgegen seinem Verständnis der Recht- i sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH RzW 1962, 323; 1964, 272 Nr. 34) nicht alle nach dem BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet (BGH RzW 1969, 344). Vielmehr setzte der Antrag nach § 189 BEG, gleichviel, ob er allgemein gehalten oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkt war, den Antragsteller nur in die Lage, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, selbst wenn diese im Mantelbogen zunächst gestrichen waren (BGH RzW 1965, 138; 1969, 344). Für das auf den Antrag gemäß § 189 BEG gegründete ”Nachschieben” dabei nicht angemeldeter Einzelansprüche brachte das BEG-Schlußgesetz mit § 189a Abs. 1 BEG eine - der Wiedereinsetzung nicht zugängliche - Befristung bis zu dem 31. Dezember 1963* Von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt entscheidet das Berufungsgericht, der Kläger habe den Einzelanspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erst im Mai 1966 und mithin zu spät angemeldet. Sein Vorbringen bei der Verfolgung des Anspruchs wegen AusblldungsSchadens habe nicht auf den Willen schließen lassen, auch Entschädigung für Gesundheitsschaden zu erlangen. Diese Auslegung veranlaßt nicht die Zulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof stellt als Revisionsgericht selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden sind (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1972, 346). Er hatte wiederholt über Fälle zu entscheiden, in denen der Vortrag zu einem vom Antragsteller bezeichneten Einzelanspruch der Begründung eines bisher nicht angemeldeten Anspruchs in einer anderen Schadensart dienen konnte. Danach kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965» 138 und 358 Nr. 14; BGH Beschluß vom 5. Februar 1976 - IX ZB 439/72), Das gilt nicht nur dann, wenn der Antragsteller bei der Er- | Läuterung eines angemeldeten Anspruchs durch andere als diesen begründende Tatsachen die Voraussetzungen eines weiteren, bisher nicht angemeldeten Anspruchs aus einer anderen Schadensart vorträgt, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn also der Anspruch der bisher nicht bezeichneten Schadensart sich aus eben den tatsächlichen Angaben ergeben kann, die zur Begründung des angemeldeten Anspruchs erforderlich waren und vorgetragen worden sind. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht die Frage, ob die unrichtige rechtliche Ableitung des einen statt des anderen Entschädigungsanspruchs innerhalb einer gesetzlichen Schadensart aus dem vorgetragenen Sachverhalt dem Antragsteller schadet (vgl. dazu . BGH RzW 1964, 175). Vielmehr ist festzuhalten, daß das Gesetz Entschädigungsansprüche aus unterschiedlichen Schadensarten vorsieht. Welche davon der Antragsteller durch Sachverhalt sschilderung und Äußerung des auf jene Entschädigung gerichteten Willens verfolgt, ist ihm überlassen. Von dem danach zutreffenden Auslegungsgrundsatz, daß der Antragsteller zu dem Ausdruck bringen müsse, für welche Schadensart er Entschädigung verlangen will, geht das Berufungsgericht aus. Es kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe erst im Mai 1966, nach der Veröffentlichung des Urteils BGH RzW 1966, 187, das einen mit seinem Schicksal vergleichbaren Sachverhalt zu dem Gegenstand habe, den Willen zu erkennen gegeben, eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu erhalten. Diese Auslegung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; sie ist Sache des Einzelfalls. Dr. Thumm Portmann