de Besehwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revieien in Urteil des 10. Dar Berufuagsriehter bst dis Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEC verneint, weil er nicht davon Überzeugt ist, daB Deutsch die Muttersprache des Klägers ist und er ea in persönlichen Lebens bereich Überwiegend verwendet hat. Sie wird von den tstsKeh» liehen Feststellungen über die Sprachzugehörlgkeit getragen.
Enfscheid.-Samm(g. d. Senats Abschrift 2402 092 u BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 524/75 BESCHLUSS ln der Entschädigungssache Israel, Kläger und Beschwerdeführer, - ProzeBbevollmttchtlgte t Rechtsanwälte Justlzrat Dr. Ii gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz 1, Kaiser-Friedrlch-Straße 1, Beklagten und Besehwerdegegner Oer IE. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat aa ?6. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portaaan und Dr. Lang beschlossen« de Besehwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revieien in Urteil des 10. Zivilsenats - Entsohödigungasenats - des Oberlan-desgerlohts Koblenz von 20. August 1975 wird zuruckgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebtihren- und mi> lagsnfreit die suSergerichtllehen Kesten trtgt der KIKger. Dar Berufuagsriehter bst dis Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEC verneint, weil er nicht davon Überzeugt ist, daB Deutsch die Muttersprache des Klägers ist und er ea in persönlichen Lebens bereich Überwiegend verwendet hat. Ein gesetzlicher Grund fUr dis Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) «gibt sich daraus nicht. Allerdings weicht das Berufungsurteil insoweit von BOR RsW 1970, 503 ab, als ausgeftBurt lat, das der Zugang zur deutaohan Kultur den verschlossen bleibe, der des deutsch# Sehriftgut nicht lassn könne. Darauf beruht die sYttrrht1ihmg Jedoch nicht. Sie wird von den tstsKeh» liehen Feststellungen über die Sprachzugehörlgkeit getragen. Mai Henkel