Dia Beschwerde dar Klägerin gegen die Nicht-Zulassung der Revision in Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungseenats - des Oberlands sgerichts Koblens von 5* Juli 1973 wird surückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dir eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs# 2 Büß) liegen nicht vor. Die jüdische Klägerin floh zu Beginn des deutsch-sowjetischen Kriege» sie sowjetische Staatsangehörige aus Furcht vor nationalsozialistischer R&ssenverfolgung in das Innere der Sowjetunion.
2371 026 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 521/73 Beschluss d#r i^tschädlguagssache fiachelö FHHMrUSA» Klägerin und 8t»diwir#«llihr«rinf - FroaeJilwivollsächtigt#r t ftaahtsanmlt Land Hhtinlftnd-Pf ili f vartratao durah da« Klfiietariuai dar Finarixan ln Mia«, Kai»er-FrjL«dri0h*Str«a# 1f und B#0Cfcw*rd«g«*n«r Der IX# Zivilsenat des Bundeeg© riehtahois hat an 31# Mira 197? durch dan Vorsitzenden Richter Mai und dia Richter Benkel* Fuchs, Dr# fhiiw und Portaann beschlossen? Dia Beschwerde dar Klägerin gegen die Nicht-Zulassung der Revision in Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungseenats - des Oberlands sgerichts Koblens von 5* Juli 1973 wird surückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebUhren- und aus-lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin# « T « P * • Die gesetzlichen Voraussetzungen dir eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs# 2 Büß) liegen nicht vor. Die jüdische Klägerin floh zu Beginn des deutsch-sowjetischen Kriege» sie sowjetische Staatsangehörige aus Furcht vor nationalsozialistischer R&ssenverfolgung in das Innere der Sowjetunion. Nach ihrer Darstellung nußte als in ainer Unlforafabrik in Buchara untar schlachten Bedingungen und unzureichender Verpflegung schwer und übermäßig lange arbeiten und erlitt dadurch gesundheitliche Schäden# Daß derartig* Schäden naeh da« Bu»da*«ntachädigungs-gasats nicht entschädigt vsrdan, entscheidet das Berufungsgericht ln Ibareinstiraung alt dar Raehtapreehung das fern-dssgeriohtshoffi (RzW 1974, 204)* Hai Portaann