»ie Beschwerde des Klägers gegen die Micht-sulsssuag der Revision 1® Urteil des 19, Zivilsenats des Oberlendesgerichts München von 29. Das EesoJwerdeverfähren 1st gebühren- und «ualagenfreit die außergerichtlichen Kesten trägt der Kläger, G r atda Ein gesetsllcher «rund für die Zulassung der Revision 'lese Würdigung dsr Beweis# liegt is der Verantwortung des Tstriohters.
2400 023
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der ijatechHdigungase che
t-incha» Jakob M
t
Ru®
- Fro8«0b@vollfflScbtigt®ri
Frankreich,
«Häger und Beschwerdeführer,
ieehfcsanwalt
VT.
g * g • a
Freistaat Beyern*
vertreten durch di® Beairkaflnanxdlrektfon München*
Alexandrastrafte 3» München ??,
Beklagten und Beschverdegegner
far Ix. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat as 31. Januar 1973 durah den Vorsitzende» Richter f'ai und die Richter Henkel, Fuchs, Portnan» und Pr. lang
beschlossen*
»ie Beschwerde des Klägers gegen die Micht-sulsssuag der Revision 1® Urteil des 19, Zivilsenats des Oberlendesgerichts München von 29. Juli 1977 wird surüekgewiese».
Das EesoJwerdeverfähren 1st gebühren- und «ualagenfreit die außergerichtlichen Kesten trägt der Kläger,
G r atda
Ein gesetsllcher «rund für die Zulassung der Revision
{§ 219 Abs. 2 SSO) liegt nicht vor.
Per iserufungarichter 1st überseugt, da3 die von den Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen inhaltlich falsch ist. 'lese Würdigung dsr Beweis# liegt is der Verantwortung des Tstriohters. Dis hier-gsgsn gerichtete» Angriffe dar Beschwerde fuhren nicht zur Zulassung dsr Revision.
Ein Lraessens fehler der Behörde liegt nicht vor, &lc war nicht gehalten, sieh einer etwa in üerdrheln-vestfalen bestehenden Übung in der Behandlung derartiger Fälle anzu-schlieaen.
Mai
Or. Leng