b) Zum allgemeinen Vertreter wird ein Rechtsanwalt nicht dadurch, daß ihm im Rahmen einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbereitschaft der Bürovorsteher eines Kollegen unter Hinweis auf dessen kurzfristige Verhinderung einen Schriftsatz mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt. Anders als die Rechtsanwälte Pflp flU und Dr. S|[^^ hatte er den Kläger auch nicht in dieser Sache vor dem Landgericht vertreten (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Nur wenn er allgemeiner Vertreter (§53 BRAO) eines der Prozeßbevollmächtigten gewesen wäre, hätten ihm nach § 53 Abs.7 BRAO dessen anwaltliche Befugnisse zugestanden und wäre er damit vor dem Berufungsgericht postulationsfähig gewesen (vgl. Durch die Landesjustizverwaltung (§ 53 .Abs. 2 Satz 2 BRAO) war er nicht zu dem Vertreter bestellt worden. Rechtsanwalt Dr, hatte ihn auch nicht selbst (§53 Abs, 2 Satz 1 BRAO) zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Entgegen der Ansicht, die der Kläger im zweiten Rechtszug hat vortragen lassen, kann in der allgemeinen Absprache und Übung, einander im Verhinderungsfälle zu vertreten, eine Bestellung zu dem allgemeinen Vertreter nicht gesehen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nur die Landesjustizverwaltung nach § 53 Abs, 3 BRAO befugt, dem Rechtsanwalt von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Speck hat Rechtsanwalt Dr. RflHHHP auch nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO für eine konkrete Zeit der Verhinderung zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Eine derartige Vertreterbestellung, deren Wirksamkeit nicht von der an sich gebotenen Anzeige an das Gericht nach Abs. 5 der Vorschrift abhängt, ist angenommen worden, wenn sich Rechtsanwälte darüber verständigt hatten, daß der eine im bevorstehenden Urlaub des anderen jeweils auf Bitten von dessen Kanzlei die anwaltlichen Geschäfte erledigen, insbesondere Schriftsätze unterzeichnen sollte (BGH LM BRAO § 53 Nr. 4 = RzW 1967, 238). Damit hat nicht, wie der Kläger den Vorgang verstanden wissen will, ein Anwalt durch seine Bürovorsteherin als seine Bevollmächtigte den anderen zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Zum allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO mit den in Abs.6 und 7 aaO bestimmten Rechtsfolgen wird ein Rechtsanwalt nicht dadurch, daß ihm im Rahmen einer allgemeinen Vertretungsbereitschaft die Bürovorsteherin des Kollegen unter Hinweis auf dessen kurzfristige Verhinderung einen Schriftsatz mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt. Das reichte wegen der Zulassung beider Anwälte bei denselben Gerichten zwar für den Normalfall aus, nicht aber dann, wenn es auf die Postulationsfähigkeit nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ankommt.
Nachschlagewerk BGHZ: nein ja BRAO § 53 a) Nur die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Jahres eintreten können, einen Vertreter bestellen, b) Zum allgemeinen Vertreter wird ein Rechtsanwalt nicht dadurch, daß ihm im Rahmen einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbereitschaft der Bürovorsteher eines Kollegen unter Hinweis auf dessen kurzfristige Verhinderung einen Schriftsatz mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt. BGH, Beschl. v. 24. Mai 1977 - IX ZB 520/76 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF ix zb 520/76 BESCHLUSS in der Sntschädigungssache Romuald Road, Großbritannien, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Habsburgerring 9, Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 i f ly : Der DC. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat am 24. Mai 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2;3. September 1976 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und ‘auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor dem Berufungsgericht waren die Rechtsanwälte PflHHHP und Dr. ßflB’ schon vor dem Landgericht in dieser Sache vertreten hatten (Art, VI Nr. 7 BEG-SchlußG, § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Ihre Schrift zur Begründung der Berufung Unterzeichnete mit dem Zusatz "i.V." der Rechtsanwalt Dr. zugelassen v/ie sie bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht und bei dem Landgericht Hamburg. Auf Bedenken gegen die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. hingewiesen, trugen die Prozeßbevoll- mäehtigten des Klägers vor, Dr. RflBBP praktiziere im selben Hause wie sie. Seit 1970 werde die Post des Rechtsanwalts Dr. bei Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder Reise stets durch Dr. unterzeichnet, wie auch umgekehrt. Rechtsanwalt Dr. PflHHHI sei also allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts Dr. ßflHP im Sinne des § 53 BRAO. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den am 4. Oktober 1976 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16, Oktober 1976 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Er macht jetzt geltend, die Vertretung seiner Prozeßbevollmächtigten durch Rechtsanwalt Dr, BMHBhabe jeweils und auch hier auf Grund einer Absprache stattgefunden. Der Senat hat durch Einholung einer eidesstattlich versicherten Auskunft des Rechtsanwalts Dr. Beweis erhoben. Die sofortige Beschwerde gemäß Art, VI Nr. 7 BEG-SchlußG, § 209 Abs. 1 BEG, § 519 b Abs. 2 ZPO ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie innerhalb der verlängerten Frist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist. Rechtsanwalt Dr. RHHBI» der die Begründungsschrift unterzeichnet hat, war bei dem Berufungsgericht nicht zugelassen. Anders als die Rechtsanwälte Pflp flU und Dr. S|[^^ hatte er den Kläger auch nicht in dieser Sache vor dem Landgericht vertreten (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Nur wenn er allgemeiner Vertreter (§53 BRAO) eines der Prozeßbevollmächtigten gewesen wäre, hätten ihm nach § 53 Abs. 7 BRAO dessen anwaltliche Befugnisse zugestanden und wäre er damit vor dem Berufungsgericht postulationsfähig gewesen (vgl. BGH RzW 1962, 330 Nr. 47). Die Annahme des Klägers, Rechtsanwalt Dr. sei allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts Dr. Sfl^B gewesen, ist unrichtig. Durch die Landesjustizverwaltung (§ 53 .Abs. 2 Satz 2 BRAO) war er nicht zu dem Vertreter bestellt worden. Rechtsanwalt Dr, hatte ihn auch nicht selbst (§53 Abs, 2 Satz 1 BRAO) zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Entgegen der Ansicht, die der Kläger im zweiten Rechtszug hat vortragen lassen, kann in der allgemeinen Absprache und Übung, einander im Verhinderungsfälle zu vertreten, eine Bestellung zu dem allgemeinen Vertreter nicht gesehen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nur die Landesjustizverwaltung nach § 53 Abs, 3 BRAO befugt, dem Rechtsanwalt von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter zu bestellen. Der Rechtsanwalt selbst kann das nicht (Kalsbach, BRAO § 53 Anm. 2 II), Rechtsanwalt Dr. Speck hat Rechtsanwalt Dr. RflHHHP auch nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO für eine konkrete Zeit der Verhinderung zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Eine derartige Vertreterbestellung, deren Wirksamkeit nicht von der an sich gebotenen Anzeige an das Gericht nach Abs. 5 der Vorschrift abhängt, ist angenommen worden, wenn sich Rechtsanwälte darüber verständigt hatten, daß der eine im bevorstehenden Urlaub des anderen jeweils auf Bitten von dessen Kanzlei die anwaltlichen Geschäfte erledigen, insbesondere Schriftsätze unterzeichnen sollte (BGH LM BRAO § 53 Nr. 4 = RzW 1967, 238). Hier jedoch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß Rechtsanwalt Dr. SJJ^pRechtsanwalt Dr. ^r eine zweitägige Abwesenheit zu seinem all- gemeinen Vertreter bestellt hätte. Im Rahmen der allgemeinen Vertretungsabrede hat vielmehr die Bürovorsteherin des Rechts anwalts Dr. S^|^ dem Rechtsanwalt Dr. RflHHP die Rechtsmittelbegründungsschrift mit der Bitte übermittelt, sie zu unterzeichnen, da Rechtsanwalt Dr. S kurzfristig verhin- dert sei. Damit hat nicht, wie der Kläger den Vorgang verstanden wissen will, ein Anwalt durch seine Bürovorsteherin als seine Bevollmächtigte den anderen zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Zum allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO mit den in Abs. 6 und 7 aaO bestimmten Rechtsfolgen wird ein Rechtsanwalt nicht dadurch, daß ihm im Rahmen einer allgemeinen Vertretungsbereitschaft die Bürovorsteherin des Kollegen unter Hinweis auf dessen kurzfristige Verhinderung einen Schriftsatz mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt. Damit war nur für eine Einzelvertretung gesorgt (vgl, Isele, Kommentar zur BRAO, 1976 § 53 Anm. Ill B). Das reichte wegen der Zulassung beider Anwälte bei denselben Gerichten zwar für den Normalfall aus, nicht aber dann, wenn es auf die Postulationsfähigkeit nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ankommt. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann