me Beschwerde dee Kl&gers gegen die Sieht-sutassung der Revision la Urtsil dee 19. Bee öeschverdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrel j die außergerichtlichen Kosten trügt der Kläger. SXft.lnlj Fin gesetzlicher Oruad für die Zulassung der Revision {§ 219 Äbs. Der Berufungsriehter ist Überzeugt, daß die von den KXBger vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen inhaltlich falsch ist« Biese Wür-
BUNDESGERICHTSHOF
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in der EntaohMigungaaaah«
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Frankreich,
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KMgcr und Beschwerdeführer,
Rechtsanwalt r>r.
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Freistaat Bayern*
vertraten durch dl« B«*irksfliwn*direktian MUnohen, Alexandrastrafle 3» 22»
«•klagten und Beschwerdeg^^
L«er IX. Zivilsenat das Bundesgerichtshöfe hat &b 31« Jenuar 1973 durch den Voreitsenden Richter Mal und dl« Richter Henkel, Fuchs, iort»«nn und Dr. Lang
beschlossen!
me Beschwerde dee Kl&gers gegen die Sieht-sutassung der Revision la Urtsil dee 19. 2i-vilsenete des Oberleadesgerlehts MUnehen von 29. Juli 1977 wird zurüekgewiesen.
Bee öeschverdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrel j die außergerichtlichen Kosten trügt der Kläger.
SXft.lnlj
Fin gesetzlicher Oruad für die Zulassung der
Revision {§ 219 Äbs. 2 ߣ0) liegt nicht vor.
Der Berufungsriehter ist Überzeugt, daß die von den KXBger vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen inhaltlich falsch ist« Biese Wür-
digung der Beweise liegt ln der Verantwortung des Tat» riehters. Oie hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht sur Zulassung der Revision.
Bin Evasesensfehler der behörde liegt ni.eht vor. Sie war nicht gehalten, sich einer etwa in tiordrhein-weatfalen bestehenden Übung in der Behandlung derartiger Fülle snsusehlieSen.
Mai Dr. Laag