Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5* April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Auch im Wege der Abhilfe kann der Erbengemeinschaft eine Rente nicht gewährt werden. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 61; 117; 149 findet Abhilfe bei Anspruchsregelung durch Vergleich und bei Versäumung der Rentenwahlfrist zu dem 30. Daher kann weder durch Selbstbindung des Ermessens noch durch gesetzwidrige Verwaltungsübung der Behörde im Wege der Abhilfe ein Anspruch auf die Berufsschadensrente begründet werden.
2413 082 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 519/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Victoria Quadra L LlHHHi» Dep. Klägerin und Beschwerdeführerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres» Potsdamer Straße 186» Berlin 30» Beklagten und Beschwerdegegner st - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5* April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. August 1976 wird zurückgewiesen• Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Zu Recht verneint der Berufungsrichter einen Rentenanspruch der Erbengemeinschaft wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem 1972 verstorbenen Erblasser. Dieser hatte durch Vergleich von 1963 eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM erhalten und erst am 11. August 1970 die Zahlung einer Rente verlangt. Da Wiedereinsetzung in die versäumte Rentenwahlfrist ausgeschlossen ist, ist der Rentenanspruch erloschen (BGH RzW 1973» 189)« Auch im Wege der Abhilfe kann der Erbengemeinschaft eine Rente nicht gewährt werden. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 61; 117; 149 findet Abhilfe bei Anspruchsregelung durch Vergleich und bei Versäumung der Rentenwahlfrist zu dem 30. September 1966 nicht statt. Die Abhilfe ist nicht dazu bestimmt, die Rechtsfolgen zu beseitigen, die bei Anwendung der Uberleitungsvorschriften des Art. III BEG-SchlußG kraft zwingenden Rechts zu dem Nachteil des Berechtigten eintreten (vgl. BGH RzW 1975, 17). Die Behörde ist nicht befugt, sich darüber nach ihrem Ermessen hinwegzusetzen. Daher kann weder durch Selbstbindung des Ermessens noch durch gesetzwidrige Verwaltungsübung der Behörde im Wege der Abhilfe ein Anspruch auf die Berufsschadensrente begründet werden. Dr. Thumm Zorn a