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BGH · ix ZB 519/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZB 519/68

Der verbleibende Vomhundert-Betrag ist sodann dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs.6 BEG festgelegten Hundertsätze zuzurechnen oder von ihm abzuziehen. Dabei sind die Höchst- und Mindestsätze des § 31 Abs.6 BEG zu beachten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Puchs in der Sitzung vom 27. Das Berufungsgericht hat den Hundertsatz nach § 31 Abs.4, 6 BEG, §§ 15, 15a der 2. § 31 Abs.6 BEG schreibt lediglich vor, daß bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v.H. der Hundertsatz der Rente mindestens 15 betragen muß. Die Vorschrift sagt dagegen nicht aus, daß Abschläge wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten stets nur vom Mittelwert der dort festgelegten Hundertsätze vorzunehmen sind. Das widerspricht ebenso § 31 Abs.4, 6 BEG wie die vom Beschwerdeführer verlangte Begrenzung der Abschläge auf den Unterschiedsbetrag zwischen Mittelwert und Mindestsatz der in § 31 Abs.6 BEG ausgewiesenen Hundertsatzspanne. DV-BEG ergibt - stets nur eine Gesamtberechnung der Zuschläge und Abschläge vorgenommen werden, wobei die untere und obere Grenze von § 31 Abs.6 BEG bestimmt werden. DV-BE'G zunächst die Zuschläge und Abschläge miteinander zu verrechnen sind und der verbleibende Vonüiundert-Betrag dem Mittelwert zuzurechnen oder von ihm abzuziehen ist.

Zitierte Normen: § 31 BEG
BEGZuschlagBerlinMittelwertBeschwerdeführerKlägerAbschlag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 31 Ibs. 4, 6; 2. DV-BEG §§ 15, 15 a
Wenn bei der Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente nach § 15 a der 2. DV-BEG Zu- und Abschläge Zusammentreffen, sind zunächst diese miteinander zu verrechnen. Der verbleibende Vomhundert-Betrag ist sodann dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze zuzurechnen oder von ihm abzuziehen. Dabei sind die Höchst- und Mindestsätze des § 31 Abs. 6 BEG zu beachten.
BGH, Besohl, v. 27. Oktober 1970 - ix ZB 519/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 519/68	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Regierungsamtmann i.R. Hans-Günther
 Weg!
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Berlin»
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Puchs
 in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der Kläger bezieht eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert. Er ist gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig. In der fraglichen Zeit hat er anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3 der 2. DY-BEG bezogen, das nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DY-BEG zu Abschlägen bis zu 17,5 vom Hundert führte.
Der Beschwerdeführer meint, wegen seines Einkommens könnten vom Mittelwert höchstens 12,5 vom Hundert abgezogen werden, weil sonst der Mindestsatz um 15 vom Hundert (§31 Abs. 6 BEG) unterschritten würde.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat den Hundertsatz nach § 31 Abs. 4, 6 BEG, §§ 15, 15a der 2. DY-BEG zutreffend bemessen.
 
§ 31 Abs. 6 BEG schreibt lediglich vor, daß bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v.H. der Hundertsatz der Rente mindestens 15 betragen muß. Die Vorschrift sagt dagegen nicht aus, daß Abschläge wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten stets nur vom Mittelwert der dort festgelegten Hundertsätze vorzunehmen sind.
§ 15 a Abs. 2 der 2. DV-BEG scheint das seinem Wortlaut nach zwar zu bestimmen. Aus dem Sachzusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich jedoch, daß dies nur gilt, wenn nur Abschläge zu berücksichtigen sind. Sind dagegen - wie im vorliegenden Fall - neben Abschlägen auch Zuschläge vorzunehmen, ist es rechnerisch nicht möglich, sowohl bei den Zuschlägen wie bei den Abschlägen vom Mittelwert auszugehen. Eine rein wortgemäße Auslegung des § 15 a Abs. 2 der 2. DV-BEG würde daher in diesen Fällen zu dem Ergebnis führen, daß die Zuschläge ganz unberücksichtigt bleiben müßten. Das widerspricht ebenso § 31 Abs. 4, 6 BEG wie die vom Beschwerdeführer verlangte Begrenzung der Abschläge auf den Unterschiedsbetrag zwischen Mittelwert und Mindestsatz der in § 31 Abs. 6 BEG ausgewiesenen Hundertsatzspanne. Es kann deshalb - wie sich aus § 31 Abs. k BEG und § 15 der 2. DV-BEG ergibt - stets nur eine Gesamtberechnung der Zuschläge und Abschläge vorgenommen werden, wobei die untere und obere Grenze von § 31 Abs. 6 BEG bestimmt werden. Das bedeutet, daß
 nach § IJi a dar 2. DV-BE'G zunächst die Zuschläge und Abschläge miteinander zu verrechnen sind und der verbleibende Vonüiundert-Betrag dem Mittelwert zuzurechnen oder von ihm abzuziehen ist. Dem trägt das Urteil des Berufungsgerichts Rechnung.
Mai
 Zorn