M»ehl.öÄ««sit Die -Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision la Urteil des 19. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Aba. 2 BBG liegen nicht vor. t®Ht vie sich aus dem a® 23® April 1951 vor der Wie* dergutmaohungaks^ser des Landgerichts Hamburg abgeschlos-s#TOn Vergleich ergibt (vgl. Diese Entscheidungen betrafen aber einen anderen Sachverhalt und nur die Sonderlllle des | 60 IIS, nicht dagegen die OruadsatzbestiiÄtng de« § 5 BBÖ. 1 BEO .greift zugunsten der Klägerin nicht ein, weil sie auf fraasferachäden la Sinne von # 56 Abs. 5 BIG nicht an-»mmmr ist (’BGH HzW 1967, 397). Di« feiÄtttuiig des f 65 BBG streitet zugunsten der KMge-ri» nicht, da deren Anwendung die Feststellung ©Ines Schadens voraussetst und ®imm solchen da® Xamergericht gerade nicht hat festst©!!#» kännen« Äa der Anwendung der Brweiserleichterung des § 176 Abs» 2 BSß sieht es sich gehindert, weil der Beweis für die behauptet# Entrichtung der d'udariVeraSgensabgato« auch nicht teilweise erbracht worden sei« Ba« ist aus Rechtegrüaden nicht zu beanstande» {vgl« BGH RsW 1953, 182}« SohlieSllah rechtfertigen auch, die 'Verfahrensrügen der Klägerin nicht die Zulassung der Revision (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der IntsehidigungsemcOa©
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Klägerin und BeeehwerdefUfererin,
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gegen
Land 1 w^hm^r ,
vertreten durch den Senator für Inneres,
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Beklagten und Seselsverdegegner
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Der XX. Zivilsenat des iimdeßgerichtshofs hat m 6. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mal und
di© Richter Zorn» Henkel, Portmann und Br. -Lang
M»ehl.öÄ««sit
Die -Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision la Urteil des 19. Zivilsenats des iCesasiergerichts in Berlin vom 23* Februar 1974 wird zurüekgewiessen.
Da® Be-»c.|iw«riiev«rfatMr®n ist gebühren* und ßufilagenfrei i die außergerichtlichen losten trägt die Klägerin*
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Aba. 2 BBG liegen nicht vor.
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Trans-ferechadena nach I 36 Abs. 3 BIß. Dieser Anspruch scheitert downfalls aber aa § 5 BIG. Danach besteht eia Anspruch auf Entschädigung nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur »ach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermdgensgegenstände füllt« Das ist hier der
n
t®Ht vie sich aus dem a® 23® April 1951 vor der Wie* dergutmaohungaks^ser des Landgerichts Hamburg abgeschlos-s#TOn Vergleich ergibt (vgl. § 175 a SSS« BOH RsW I960, 126). 01© erforderliche Einheit des Sachverhalts ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben (vgl. BGH UzV 1958, 66? Urteil vom 29. April 1976 - IX ZH 92/72).
Zu Unrecht berufIt- sich die Beschwerdeführerin in diese® Zusammeiahang auf die Entscheidungen BGH HaW 1958* 265? I960, 126 mä 1965* 567. Dort hat der Senat zwar ausgesprochen, daß ein Hüokerstaitungsvörgleich der Durchsetzung eine» #ntachSd1gimgsrechtlichen Anspruchs insoweit nicht entgegensteht, als der Vergleich den Schaden des Verfolgten nicht völlig gedeckt hat. Diese Entscheidungen betrafen aber einen anderen Sachverhalt und nur die Sonderlllle des | 60 IIS, nicht dagegen die OruadsatzbestiiÄtng de« § 5 BBÖ. Denn § 5 Abs. 2 BEO zeigt, dai es bei der oubsidiaritKt der estscliIdiipBgsrechtlich« gegenüber den iiick«r»ta-l3i5»«gsre©htllchea Anspiel« gerade nicht darauf ankommt, ob der Anspruch auf Wiedergutaachung nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften voll berücksichtigt wird. Die Sonderregelung de® § 80 Ab®. 1 BEO .greift zugunsten der Klägerin nicht ein, weil sie auf fraasferachäden la Sinne von # 56 Abs. 5 BIG nicht an-»mmmr ist (’BGH HzW 1967, 397). Hiera» wird featgehalton.
Di# weiteren Ausführungen des B#rufwag»ric?hters,
MB die Auferlegung und Entrichtung einer Judenverubgens-abgafee im Fall© des Br. Kurt EgHMHHi nicht feststeilfeer seien, liegen im ?örgntwortung«berei<^ des Xe trichtere und sind durch des devieionsgerielit nicht imehprllfbar.
Di« feiÄtttuiig des f 65 BBG streitet zugunsten der KMge-ri» nicht, da deren Anwendung die Feststellung ©Ines
Schadens voraussetst und ®imm solchen da® Xamergericht gerade nicht hat festst©!!#» kännen« Äa der Anwendung der Brweiserleichterung des § 176 Abs» 2 BSß sieht es sich gehindert, weil der Beweis für die behauptet# Entrichtung der d'udariVeraSgensabgato« auch nicht teilweise erbracht worden sei« Ba« ist aus Rechtegrüaden nicht zu beanstande» {vgl« BGH RsW 1953, 182}«
SohlieSllah rechtfertigen auch, die 'Verfahrensrügen der Klägerin nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH 8*W 1967t 431).
Mai
Zorn