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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Der Kläger hat sich über den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (Rente, KapitalentSchädigung und Heilverfahren) am 21» April 1965 mit der Entschädigungsbehörde über eine Abfindung von 50.000 DM unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 35 $ 206 BEG für alle Zukunft verglichen. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hat er den Vergleich ange-fochten, weil sich der Gesundheitsschaden seit dessen Abschluß verschlimmert habe. Die Entscheidung wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Der Geltendmachung der Rechte aus §§ 35, 206 BEG steht die ausdrückliche Vereinbarung in § 3 des Vergleichs vom 21. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Änderung des Vergleichs nach § 206 Abs. 1 BEG setze die Vereinbarung wiederkehrender Leistungen voraus, unterliegt keinem rechtlichen Zweifel.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 119 BGB
BGBBEGVergleichAnspruchOberlandesgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

BESCHLUSS
in der Entschädigungs sache
 Salomon
Road,
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Königstraße 60,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 in der Sitzung vom 11. Juli 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Der Kläger hat sich über den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (Rente, KapitalentSchädigung und Heilverfahren) am 21» April 1965 mit der Entschädigungsbehörde über eine Abfindung von 50.000 DM unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 35 $ 206 BEG für alle Zukunft verglichen. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hat er den Vergleich ange-fochten, weil sich der Gesundheitsschaden seit dessen Abschluß verschlimmert habe.
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Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit zutreffender Begründung bestätigt.
Die Entscheidung wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Der Geltendmachung der Rechte aus §§ 35, 206 BEG steht die ausdrückliche Vereinbarung in § 3 des Vergleichs vom 21. April 1965 entgegen. Die Auslegung dieser Willenserklärung gehört zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters und ist in diesem Rechtszuge nicht nachzuprüfen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Änderung des Vergleichs nach § 206 Abs. 1 BEG setze die Vereinbarung wiederkehrender Leistungen voraus, unterliegt keinem rechtlichen Zweifel.
Der Kläger kann die Vergleichsregelung auch nicht nach Art. IV Nr. 2 i.V.m. Er. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG anfechten. Nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts entfällt ein wesentlicher Teil des Vergleichsbetrages von 30.000 DM auf den Rentenanspruch. Es fehlt deshalb die Voraussetzung der Ablehnung dieses Anspruchs in vollem Umfange.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, was das Berufungs gericht zur Anfechtung wegen Willensmangels nach § 119 BGB und zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB ausgeführt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Kläger
 beim VergleichsabSchluß in der in §§ 119, 779 BGB bezeich-neten Weise geirrt hat. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, gerade die fortbestehende Ungewißheit über die zukünftige Entwicklung der geltend gemachten Leiden sei Gegenstand der Vergleichsregelung gewesen.
Da auch sonst keiner der in § 219 Ahs. 2 BEG um schriebenen Zulassungsgründe vorliegt, ist die sofor tige Beschwerde unbegründet und mit der Kostenfolge
 aus §§ 225 Abs, 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Mai
 Henkel