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BGH

Gericht: BGH

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Beschwerde des Beklagten wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Antragsteller, der beim Verfolgungsbeginn noch ein Kleinkind war, sei nach §§ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt, wenn seine Eltern bis dahin in ihrem persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen, sich dann aber wegen der Judenverfolgung von der deutschen Kultur abgewandt und das Kind die deutsche Sprache nicht mehr gelehrt haben. Das Berufungsurteil veranlaßt auch insoweit nicht die Zulassung der Revision; es wirft keine Rechtsfrage auf, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte. Denjenigen Verfolgten von der Entschädigung der Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten (§§ 150 ff BEG)auszuschließen, der sich - anders als im Falle BGH RzW 197^, 307 - infolge geringen Alters zu dem maßgebenden Zeitpunkt in seiner deutschsprachigen Familie noch nicht ebenfalls des Deutschen als der Umgangssprache im persönlichen Lebensbereich bedienen konnte, würde die Grundsätze verfehlen, die der Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 zur Abgrenzung des Berechtigtenkreises entwickelt hat. Das Abstellen auf den Sprachgebrauch darf nicht dazu führen, Angehörigen deutschsprachiger Familien deshalb die Entschädigung sberechtigung nach § 150 BEG vorzuenthalten, weil sie sich wegen ihres geringen Alters zu dem maßgebenden

Zitierte Normen: § 219 BEG
VermutungSprachgebrauchBEGRzWBundesgerichtshofBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2371 024
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 51-Q/75	BESCHLUSS
in der EntSchädigungsSache
 Jakob Josef
11219,
Street,
 Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 1973 werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe :
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Kläger vertritt die Ansicht, auch eine Festhaltung in der Sowjetunion, die adäquat ursächlich auf der nationalsozialistischen Vertreibung beruhe, komme als Grundlage für die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG in Betracht. Das ist nicht richtig. Zudem übersieht der Kläger, daß nach tatrichterlicher Überzeugung ein organisches Kehlkopfleiden nicht besteht und seine Erwerbsfähigkeit weder durch seine anlagebedingt falsche Sprechweise noch sonst beeinträchtigt wird. Die Erörterungen zur Anwendung der Vermutung gehen daher in Leere.
 
Die Beschwerde des Beklagten wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Antragsteller, der beim Verfolgungsbeginn noch ein Kleinkind war, sei nach §§ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt, wenn seine Eltern bis dahin in ihrem persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen, sich dann aber wegen der Judenverfolgung von der deutschen Kultur abgewandt und das Kind die deutsche Sprache nicht mehr gelehrt haben. Das Berufungsurteil veranlaßt auch insoweit nicht die Zulassung der Revision; es wirft keine Rechtsfrage auf, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte. Denjenigen Verfolgten von der Entschädigung der Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten (§§ 150 ff BEG)auszuschließen, der sich - anders als im Falle BGH RzW 197^, 307 - infolge geringen Alters zu dem maßgebenden Zeitpunkt in seiner deutschsprachigen Familie noch nicht ebenfalls des Deutschen als der Umgangssprache im persönlichen Lebensbereich bedienen konnte, würde die Grundsätze verfehlen, die der Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 zur Abgrenzung des Berechtigtenkreises entwickelt hat. Das Abstellen auf den Sprachgebrauch darf nicht dazu führen, Angehörigen deutschsprachiger Familien deshalb die Entschädigung sberechtigung nach § 150 BEG vorzuenthalten, weil sie sich wegen ihres geringen Alters zu dem maßgebenden
 
Zeitpunkt noch keiner Umgangssprache bedient haben. Nichts anderes gilt, wenn krankhafte Ausfallserscheinungen jeden Sprachgebrauch verhindern.
Mai	Portmann