Thuas und Br. Lang beschlossens Die Beschwerde des Klägers gegen die Licht-Zulassung der Revision is Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Des Bes ehweinSever fahren ist gebühren- und auslagenfreig die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung; der Revision gemäß 219 Abs. 2 BED liegen nicht vor. Das Benifungsurteil stimmt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rs* 1965# 365 überein.
zur EntscheidungsSammlung des Senats 4.C BUNDESGERICHTSHOF p; ZB 909/7.1 BESCHLUSS ln dar l&tschtdigiingssach# Abraham V« t VF Kl&gar und Baschwarde Führer , « Promaßbcvollmächtlgtart Rächt saiwal t gagan Land Badaa«<*Wrtte»b#rg> vartratan durch das Justi z&lni g teriuis HadarwMirttaaibarg9 Stuttgart 1, SehiXlarplats 4# Baklagtan und Baschwerdagegner» Der IX* Zivilsenat dee Buadeegerichtshofs hat am 15. April 1975 durch den Veröltuenden Richter Mai und die Richter Zem, Fuchs, ßr. Thuas und Br. Lang beschlossens Die Beschwerde des Klägers gegen die Licht-Zulassung der Revision is Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 1971 wird 2urückgewie s en • Des Bes ehweinSever fahren ist gebühren- und auslagenfreig die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung; der Revision gemäß 219 Abs. 2 BED liegen nicht vor. Das Benifungsurteil stimmt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rs* 1965# 365 überein. Sonstige Rechts» fragen wirft der hier zu entscheidende Fall nicht auf. Das Berufungsgericht ist bei der 1ha ela Tatrichter obliegenden Auslegung des ProzeSvergleiehs von 1962 zu dm Ergebnis gekommen, daß mit der vereinbarten Leistung alle Ansprüche des Klägers für Vergangenheit und Zukunft aast dm Anspruch auf erneute Festsetzung wegen, veränderter Verhältnisse (§v 3% 206 BEO) abgegolten worden sind. Daß eul Rechte aus v 206 Abs* 2 BEG nur ausdrücklich verzichtet verden könne, ist %*©der des Gesetz noch allgemeine^ Rechtegrundeäteen zu entneleien» Br* Tlmsi