in der Entschädigungssache Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land N or d rhe i n- Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, DV-BEG hält sich das Berufungsurteil im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 415; Urteil vom 28. Es geht für die Beurteilung der sozialen Stellung des Klägers von den Verhältnissen in Frankreich aus und stellt ihn unter Berücksichtigung seines Ausbildungsweges in Frankreich und seines verhältnismäßig geringen Einkommens ohne Rechtsfehler einem Beamten des gehobenen Dienstes gleich. Januar 1965 weicht das Berufungsurteil zwar von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in RzW 1972, 190 aufgestellt hat. Denn der Berufungsrichter stellt für die Jahre ab 1965 ein durchschnittliches Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau fest, das den zwei- bis dreifachen Jahresbetrag der Vergleichsbeträge in der Besoldungsübersicht zur 2.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 507/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land N or d rhe i n- Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Be-schwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Zur Frage der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3 BEG mit § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG hält sich das Berufungsurteil im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 415; Urteil vom 28. September 1978 - IX ZR 66/74). Es geht für die Beurteilung der sozialen Stellung des Klägers von den Verhältnissen in Frankreich aus und stellt ihn unter Berücksichtigung seines Ausbildungsweges in Frankreich und seines verhältnismäßig geringen Einkommens ohne Rechtsfehler einem Beamten des gehobenen Dienstes gleich. Die Frage, ob der Tatrichter dabei den Ausbildungsgang des Klägers in Frankreich richtig gewürdigt hat, ist kein Zulassungsgrund. Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente ab 1. Januar 1965 weicht das Berufungsurteil zwar von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in RzW 1972, 190 aufgestellt hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Denn der Berufungsrichter stellt für die Jahre ab 1965 ein durchschnittliches Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau fest, das den zwei- bis dreifachen Jahresbetrag der Vergleichsbeträge in der Besoldungsübersicht zur 2. DV-BEG erreicht oder übersteigt. Ein solches Einkommen ermöglicht im Regelfall eine Lebensführung , die nicht unwesentlich über dem allgemeinen Lebensstandard, in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Dr. Thumm Zorn