BGH · IX ZB 506/02 vom 10.04.2003
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 10. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung des Schuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist. 1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der vom Gläubiger gestellte Insolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen Vortrag des Gläubigers fehle, daß die Gesellschaft noch zu verteilendes Vermögen besitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs.3 InsO aus und beruht im übrigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls. Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die Verteilung des Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflösung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegenden Darlegungslast.