Jetzt verlangt der Kläger eine Berufsschadensrente mit der Behauptung, er habe 1933 seine Tätigkeit als Schriftsteller aus den Verfolgungsgründen aufgeben müssen. Sie nacht geltend, der Klüger habe dm Anspruch rechtzeitig nach I 1#9 Aha. 1 BBC angemeldet * ln Antrag von Dezember 1969 aei darauf hinge« wiesen, daß er seit 1955 in seiner beruflichen Tätigkeit unterdrückt werden sei* Bine selche Erklärung reiche für einen wirksam» Antrag aus* Die Beschwerde berücksichtigt nicht, daß das Landesrecht eine Entschädigung für einen solchen Schaden nicht vorsah* Auch in der Zeit nach Verkündung des Bundesergltnsungsgesetses und des 5* foaderungsgesetzes ~ BErgO bis sum Ablauf der Antragsfrist am 1. Der Bescheid von April 1955 lehnte den Antrag auf Entschädigung für Gejmndheitsschaden ab. Der Kläger hat diesen Bescheid hingenc®« men und auch davon abgesehen, innerhalb der Antrags« frist bis 1. April 1958 die Entschädigungsbehörde auf die Angeblich frühere Anmeldung des Anspruch« auf föntschidigung für Berufsschäden bitweisen*
- 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Sichter Hai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Dr. Thimm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14, Februar 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) ergeben. Der Kläger betrieb seit 1947 »eine Anerkennung als Verfolgter, Im Dezember 1949 beantragte er nach dem niedersächsischen Sonderhilfegesetz eine Geschädigtenrente. Die EntschMdigungsbehürde lehnte mit Bescheid vom April 1955 ab, weil weder eine Verfolgung dargetan noch ein erheblicher Gesun&heitßschaden glaubhaft gemacht sei. Der Bescheid blieb unangefochten. Jetzt verlangt der Kläger eine Berufsschadensrente mit der Behauptung, er habe 1933 seine Tätigkeit als Schriftsteller aus den Verfolgungsgründen aufgeben müssen. /Ih- - 3 ** Gegenüber der EntseMdigwngsbehdrde ist er mit dem Äfi«pruch 1m Mrt 1970 hervorgetreten • I» Lastenaus-glaichaverfahre» hat #r diese» Sachverhalt erstmals i* Septea er 1966 vergeträgem. Der Berufungsrichter verneint ei» Recht «er Rech« aeldung de« Anspruch« aus § 189 a Abe. 1 BBC, weil die Frist hierfür «* 31. Deeeaber 1965 abgelaufen gewesen «ei und eine Wiedereinsetzung nicht stattfinde* Da« ist richtig und wird euch von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie nacht geltend, der Klüger habe dm Anspruch rechtzeitig nach I 1#9 Aha. 1 BBC angemeldet * ln Antrag von Dezember 1969 aei darauf hinge« wiesen, daß er seit 1955 in seiner beruflichen Tätigkeit unterdrückt werden sei* Bine selche Erklärung reiche für einen wirksam» Antrag aus* Damit lügt sieh die Zulassung der Revision nicht erreichen* Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht au entscheiden* Hit dm Vertrag über verfolgungabedingte Behin-derungen in seiner Berufstätigkeit als Schriftsteller und Regisseur begründete der Klüger früher seinen Anspruch auf Anerkennung als Verfolgter und auf Zahlung der Rente für Gesuttdkeitssehaden. Der Wille, auch Entschädigung für Berufsschäden zu erlangen, ergab sich daraus nicht. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, daß das Landesrecht eine Entschädigung für einen solchen Schaden nicht vorsah* Auch in der Zeit nach Verkündung des Bundesergltnsungsgesetses und des 5* foaderungsgesetzes ~ BErgO bis sum Ablauf der Antragsfrist am 1. April 1956 (§ 189 Ab®. 1 beg) fehlen Erklärungen des Klägers, die als Antrag auf Entschädigung 4 fUr Berufsschäden angesehen werden könnt an. Der Bescheid von April 1955 lehnte den Antrag auf Entschädigung für Gejmndheitsschaden ab. Dia Begründung ließ keinen Zweifel an dar Auffassung 4*r Behörde* daß mir dieser Anspruch angemeldet »ei; derm es ist ausdrücklich fe«tgestellt, weitere Anträge nach dem BEO seien vom Antragsteller nicht gestellt. Der Kläger hat diesen Bescheid hingenc®« men und auch davon abgesehen, innerhalb der Antrags« frist bis 1. April 1958 die Entschädigungsbehörde auf die Angeblich frühere Anmeldung des Anspruch« auf föntschidigung für Berufsschäden bitweisen* Für di© Behörde ergab sich daraus, daß weitere ©st« «chädigungsaneprtlche, insbesondere für Berufsschäden nicht geltend gemacht werden. Zu Ermittlungen über den Umfang der Anmeldung bestand kein Anlaß. Das Verfahren war abgeschlossen. Mai Henkel