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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3« Juni 1930 durch die Richter Zorn, Fuchs, Portmaxm, Dr* Lang und Gärtner beschlossen« Gründe Die als schädigende Maßnahme im Sinne des Art* VI Nr* 1 Abs. 1 BEG-ScbluöG beurteilte Vertreibung des Klägers vom Hof seiner Familie in Westpreußen hat nach der unangreifbaren Feststellung des Tatrichters keinen Gesundheitsschaden verursacht* Die Heranziehung des Klägers im Kreis seiner Familie zu dem Arbeitseinsatz in Pommern hat das Berufungsgericht, ohne von BGH RzW 1970, 366; 367 abzuweichen, nicht als schädigende Maßnahme im Sinne des Art* VI Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchlußG angesehen, weil der Einsatz zur Zwangsarbeit seinen Grund im Arbeitskräftemangel während des Krieges gehabt und die Nationalität der Betroffenen nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe*

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Volltext der Entscheidung

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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3« Juni 1930 durch die Richter Zorn, Fuchs, Portmaxm,
 Dr* Lang und Gärtner
 beschlossen«
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kdln vom 13* Mai 1973 wird zurückgewiesen*
Die auB ergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrens trägt der Kläger*
Gründe
 Die als schädigende Maßnahme im Sinne des Art* VI Nr* 1 Abs. 1 BEG-ScbluöG beurteilte Vertreibung des Klägers vom Hof seiner Familie in Westpreußen hat nach der unangreifbaren Feststellung des Tatrichters keinen Gesundheitsschaden verursacht*
Die Heranziehung des Klägers im Kreis seiner Familie zu dem Arbeitseinsatz in Pommern hat das Berufungsgericht, ohne von BGH RzW 1970, 366; 367 abzuweichen, nicht als schädigende Maßnahme im Sinne des Art* VI Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchlußG angesehen, weil der Einsatz zur Zwangsarbeit seinen Grund im Arbeitskräftemangel während des Krieges gehabt und die Nationalität der Betroffenen nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe*
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Soweit das Berufungsgericht aenschenredfcawidrlga Lebens-und Arbeitsbedingungen ln Deutschland verneint und in dar Schudverletaung keine Schädigung aus Gründen dar Maticnali-tät feststellen kann» beruht die Entscheidung auf einer dam Tatrichter vorbehaltenen Würdigung das Bevelsargatnissas»
Sie wirft auch Insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht nicht von dar Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab»
2ora
 Fuchs