Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16, Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger, Es billigt die Ermessensentscheidung des Beklagten, wegen des erheblichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Schilderung der Verfolgung sämtliche über den Vergleich vom 18. gerichtshofs ab und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.Daß der Kläger die Unrichtigkeit seiner ursprünglichen Angaben selbst aufgedeckt hat, schließt die Versagung nicht aus. Für die dem Straf- und Steuerrecht angehörende Rechtswohltat der tätigen Reue ist im Bereich des § 7 BEG kein Raum (BGH RzW 1963» 268 Nr. 21 und ständig).
2412 074 //; BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 502/76 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Markus * USA, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, Alexandrastraße 3» München 22, Beklagten und Beschwerdegegner 'V / Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Dr. Thumm, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13* Mai 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger, G r ü n d e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil stellt die Umstände, deretwegen der Beklagte die Entschädigung versagt, fest. Der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, 1949 und 1958 vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherungen über sein Verfolgungsschicksal abgegeben und sich unlauterer Mittel bedient, nämlich falsche eidesstattliche Versicherungen von Zeugen eingereicht. Es billigt die Ermessensentscheidung des Beklagten, wegen des erheblichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Schilderung der Verfolgung sämtliche über den Vergleich vom 18. November I960 hinausgehende etwaigen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu versagen. Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs ab und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Daß der Kläger die Unrichtigkeit seiner ursprünglichen Angaben selbst aufgedeckt hat, schließt die Versagung nicht aus. Für die dem Straf- und Steuerrecht angehörende Rechtswohltat der tätigen Reue ist im Bereich des § 7 BEG kein Raum (BGH RzW 1963» 268 Nr. 21 und ständig). Daß der Beklagte dem Entschädigungsbegehren auch noch im Berufungsrechtszuge zunächst nur mit Bestreiten des behaupteten Verfolgungsschicksals entgegengetreten ist, kann nicht als Verzicht auf die Befugnis angenommen werden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Anspruch zu versagen (vgl. BGH RzW 1965, 26). Diese abwartende Haltung allein reichte nicht aus, das Recht, den etwaigen Entschädigungsanspruch zu versagen, verwirken zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1978 - IX ZR 143/74 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Mai Gärtner