Der Berufungsrichter hat zunächst geprüft, oh die Klägerinnen als Erben des Felix MBB Entschädigung verlangen können* Das hat er verneint. Dem Erblasser sei zwar die Judenvermögensabgabe im Sinne des § 59 BEG auferlegt worden; jedoch fehle es an der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BEG. Die Beschwerde macht geltend, der Erblasser habe als Geschäftsunfähiger ohne Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz nicht begründen können (§ 8 BGB), vielmehr den Wohnsitz seines Vormunds im heutigen Westberlin geteilt, wohin auch der Bescheid über die Zahlung der Judenvermögensabgabe zugestellt worden sei. Dieser Einwand betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; auch ist das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Einem Anspruch der Klägerinnen aus eigenem Recht wegen Verletzung ihres Anwartschaftsrechts als Nacherben steht nach Auffassung des Kammergerichts entgegen, daß die Abgabe nicht ihnen, sondern dem Vorerben auferlegt worden ist. Nach § 59 BEG ist nur der abgabepflichtige Verfolgte anspruchsberechtigt, auch wenn er nicht selbst unmittelbar geschädigt ist, sondern die Mittel von einem Dritten stammten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerinnen durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe für den Vorerben aus Mitteln des Nachlasses in ihren Rechten als Nacherben beeinträchtigt worden sind. In RzW 1968, 125 hat es der Bundesgerichtshof allerdings genügen lassen, daß deutsche Dienststellen nicht von einem bestimmten Verfolgten, sondern allgemein vom Judenrat eines Ghettos die Bezahlung eines Betrages forderten; in RzW 1963, 501 Nr© 18 wurden Zahlungen, die dem Erwerber des einem Verfolgten gehörenden Unternehmens für die Genehmigung des Kaufvertrags abverlangt waren, als dem Verfolgten auferlegte Sonderabgaben angesehen. Die Sonderabgabe wurde einem bestimmten Verfolgten auferlegt, dem Vorerben Felix M^B« Dann ist auch nur ihm der Anspruch aus § 59 BEG erwachsen. Damit war den Klägerinnen als Nacherben die Judenvermögensabgabe jedoch noch nicht im Sinne des § 59 BEG auferlegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf.Da auch sonst keiner der in $ 219 Abs. 2 BEG umschriebenen Zulassungsgründe vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 499/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache 1. Kate 0 B eh* r/USA, Avenue, 2. Eva N 3. Hilde D L eh. , R^®|®straße geh. MI - Prozeßhevollmächtigter: Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, 3®®®^, Platz®| Beklagten und Beschwerdegegner 2 f r'- ^ ^ / Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel, Puchs, Dr, Thumm und Portmann in der Sitzung vom 20, Juni 1972 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen. Gründe Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergeben. Die jüdischen Klägerinnen sind die Nacherben des Theodor Mosse und die Erben des Vorerben Felix M4HRF» ihres Onkels. Dieser mußte in den Jahren 1938/39 95.000 RM Judenvermögensabgabe entrichten. Nach dem Klagevortrag stammten die Mittel aus dem Nachlaß. Den Anspruch auf Entschädigung für vier Raten zu je 19.000 RM = 76.000 RM haben Behörde, Land- und Kammergericht abgelehnt. Der Berufungsrichter hat zunächst geprüft, oh die Klägerinnen als Erben des Felix MBB Entschädigung verlangen können* Das hat er verneint. Dem Erblasser sei zwar die Judenvermögensabgabe im Sinne des § 59 BEG auferlegt worden; jedoch fehle es an der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BEG. Hierzu stellt der Berufungsrichter fest, daß der wegen Geisteskrankheit entmündigte Felix MBBb in der Landesheil- und Pflegeanstalt Sonnenstein bei Pirna/Sachsen verstorben sei und zuvor im heutigen Ostberlin gewohnt, also weder seinen letzten Wohnsitz noch seinen letzten Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG gehabt habe. Die Beschwerde macht geltend, der Erblasser habe als Geschäftsunfähiger ohne Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz nicht begründen können (§ 8 BGB), vielmehr den Wohnsitz seines Vormunds im heutigen Westberlin geteilt, wohin auch der Bescheid über die Zahlung der Judenvermögensabgabe zugestellt worden sei. Dieser Einwand betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; auch ist das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Einem Anspruch der Klägerinnen aus eigenem Recht wegen Verletzung ihres Anwartschaftsrechts als Nacherben steht nach Auffassung des Kammergerichts entgegen, daß die Abgabe nicht ihnen, sondern dem Vorerben auferlegt worden ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anspruchsgrundlage ist ausschließlich § 59 BEG (BGH RzW I960, 386 Nr. 49). Nach § 59 BEG ist nur der abgabepflichtige Verfolgte anspruchsberechtigt, auch wenn er nicht selbst unmittelbar geschädigt ist, sondern die Mittel von einem Dritten stammten. Es ist auf die Verfolgung als persönliches Schicksal abzustellen und nicht darauf, wem das durch die Verfolgung beeinträöh- / tigte Vermögen rechtlich zustand (BGH, Beschluß vom 24. Februar 1968 - IV ZB 62/65). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerinnen durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe für den Vorerben aus Mitteln des Nachlasses in ihren Rechten als Nacherben beeinträchtigt worden sind. Die Abgabe ist ihnen auch nicht zusammen mit Felix M^||^ auferlegt worden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur dieser zur Judenvermögensabgabe veranlagt worden. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Die von der Beschwerde herangezogenen Urteile des Senats lassen keine andere Beurtei- • lung zu. In RzW 1968, 125 hat es der Bundesgerichtshof allerdings genügen lassen, daß deutsche Dienststellen nicht von einem bestimmten Verfolgten, sondern allgemein vom Judenrat eines Ghettos die Bezahlung eines Betrages forderten; in RzW 1963, 501 Nr© 18 wurden Zahlungen, die dem Erwerber des einem Verfolgten gehörenden Unternehmens für die Genehmigung des Kaufvertrags abverlangt waren, als dem Verfolgten auferlegte Sonderabgaben angesehen. Hier liegt der Sachverhalt anders. Die Sonderabgabe wurde einem bestimmten Verfolgten auferlegt, dem Vorerben Felix M^B« Dann ist auch nur ihm der Anspruch aus § 59 BEG erwachsen. Die Beschwerde macht weiter geltend, bereits der Erlaß der Verordnung über die Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12. November 1938 (RGBl I, 1579) sei eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG, weil sie sich gegen alle gerichtet habe, denen Rechte am abgabepflichtigen Vermögen zustanden. Damit war den Klägerinnen als Nacherben die Judenvermögensabgabe jedoch noch nicht im Sinne des § 59 BEG auferlegt. Der Erlaß von Gesetzen und Verordnungen ist dann eine individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahme (vgl. BGH RzW 1958, 140 Nr. 17) im Sinne des § 2 BEG, wenn bereits hierdurch eine bestimmte Person unmittelbar in ihren Rechten getroffen worden ist. Das hat der Senat zu dem Beispiel für die aus rassischen Gründen erlassenen gesetzlichen Eheverbote (RzW 1965, 122 Nr. 19; 1967, 212 Nr. 9) und das Schächtverbot (RzW I960, 373) angenommen. Sie waren in Gesetzesform gekleidete nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen. Weder die Verordnung über die Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12. November 1938 noch deren Durchführungsbestimmungen haben sich auf den einzelnen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen Rechtsstellung unmittelbar ausgewirkt. Hierzu bedurfte es noch des Erlasses eines Abgabebescheides. Erst dieser Bescheid war die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Hier richtete sie sich gegen Felix I4K, aber nicht gegen die Klägerinnen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Da auch sonst keiner der in $ 219 Abs. 2 BEG umschriebenen Zulassungsgründe vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen. Mai Henkel