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BGH · IK ZS 497/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IK ZS 497/77

Die Beschwerde dee Klägers gegen die Hiebt-Zulassung der derision in Urteil dee 7. Ein gesetzlicher Grund für die Eulaasung der Revision (§ 219 Abo# 2 REG) liegt nicht vor. Der Serufungsrichtsr prüft dm Anspruch unter Berücksichtigung des Erbringen* des Klägers 1» Ab* hilfeverfshren und hält das das Erstverfahren abschließend* Urteil auch aus heutiger sicht für tutreffend* veil ein auf die Verfolgung surücksufUhrmder Gesundhsltsschaden nicht Vorgelegen babe. Da» ist aus ftachtsgründan nlcbt zu be-aastaadan* Die Angriffe gegen 41« 3ew»l3wUrdigung des Berufungsricbtara führen niebt zur Zulassung dar Revision.

HaiBundesgerichtshofsGrundmErstverfahrenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IK ZS 497/77	BESCHLUSS
ln der Ent*<^dlgunga*acte
 Altert H 25450 *
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~ ProzaBtevoll^chtigtei
 Kläger und BaacfcverdefUfarer,
 Rechtsanwälte Justiarat Br*	und	H*
gegen
 Land Rheinland - ? £ a 1 a , vertreten durch da» Ministerium der Flnanaen,
1, HMi»
Beklagten und Beschwerden^0***
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Dor XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat ea 29. April 1980 durch den Vorsitaanden Richter Kai und di« Richter Fuchs, Portttsso* Dr. tang und CSrtner
 beschloss«»
Die Beschwerde dee Klägers gegen die Hiebt-Zulassung der derision in Urteil dee 7. Zivilsenate - Intschädlgungssenats . dee Oberlandesgerichts Koblans von 13. Hai 1977 wird surtiekgewleesn*
Oie auSergarichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragt der Klüger.
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Ein gesetzlicher Grund für die Eulaasung der Revision (§ 219 Abo# 2 REG) liegt nicht vor.
Der Anspruch mif Entschädigung für Scheden an Körper oder Gesundheit wurde i» Erstverfahren aus ned&&ini*€hen Gründen verneint. Seim Weigerung, in eine erneute Sachprü* füng eimutretent begründet der Beklagte auch dealt* dad Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Entscheidung fohlten. Des billigt des Beruftmgsurteil in Einklang alt der Bechtssw^cfaung des Bundesgerichtshofs (RsW 1974* 3109 1976* 62 Hr. 20). Der Serufungsrichtsr prüft dm Anspruch unter Berücksichtigung des Erbringen* des Klägers 1» Ab* hilfeverfshren und hält das das Erstverfahren abschließend* Urteil auch aus heutiger sicht für tutreffend* veil ein auf die Verfolgung surücksufUhrmder Gesundhsltsschaden nicht
 Vorgelegen babe. Da» ist aus ftachtsgründan nlcbt zu be-aastaadan* Die Angriffe gegen 41« 3ew»l3wUrdigung des Berufungsricbtara führen niebt zur Zulassung dar Revision.
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