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BGH · IX TR 696/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX TR 696/72

{ Klager und Beschwerdeführer, - ProzeßbevollmächtigterJ Rechteanvalt gegen Land Rheinland * Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz» Kaiser-Friedrich-Straße 1, Das Beschwerdeverfahren ist gebühren* und auslegenfreli die au3ergerichtli« ehen Rosten trägt1 der Klüger* Die Annahme des Berufungsrlohters, Rechtsanwalt ZflBBIhabe schuldhaft sicht gehörig dafür Vorsorge getroffen, da3 er von in seiner Abwesenheit erfolgten Zustellungen alsbald Kenntnis erlange, und dafl die durch die Zustellungen in Lauf gesetzten Fristen no* tiert und überwacht würden, ist aus Reehtsgründea nicht zu beanstanden» Die an die Sorgfaltspflicht eines Rechts* anwalts zu stellenden Anforderungen werden dealt nicht überspannt*

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltTRFrageBUNDESGERICHTSHOFZustellungAbschriftBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2479 023
Zur Entscheidungssammlung des Senats
 Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX TR 696/72	BESCHLUSS
in der Entschädigungesache
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Joachim Josef V e
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Straße1
'Israel»
{ Klager und Beschwerdeführer, - ProzeßbevollmächtigterJ Rechteanvalt
 gegen
Land Rheinland * Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz» Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 5. Februar 1976 durch die Richter Br. Ihuaa, Henkel» Fuchs, Portaann und Br. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Klchtzulassung der Revision ia Urteil des $. Zivilsenats des OborlantJesge* rlchts Zweibrücken von 17* Bezeaber 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren* und auslegenfreli die au3ergerichtli« ehen Rosten trägt1 der Klüger*
Gründe
 Ob Rechtsanwalt	als	Bevollaächtißter	des
 Klägers bestellt war, ist eine Frage der Würdigung der Usotände des Finzelfalles, die allein des: Tatrlch-ter obliegt« Rechtsgrundsätzllohe Fragen stellen sich dabei nicht*
Die Annahme des Berufungsrlohters, Rechtsanwalt ZflBBIhabe schuldhaft sicht gehörig dafür Vorsorge getroffen, da3 er von in seiner Abwesenheit erfolgten Zustellungen alsbald Kenntnis erlange, und dafl die durch die Zustellungen in Lauf gesetzten Fristen no* tiert und überwacht würden, ist aus Reehtsgründea nicht zu beanstanden» Die an die Sorgfaltspflicht eines Rechts* anwalts zu stellenden Anforderungen werden dealt nicht überspannt*
* ^
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 Eta gesetzlicher Grund fllr die Zulassung der Revision (§ 219 Abe, 2 BEG) liegt danach nicht vor.
Br. Thuma	Br.	Bang
(r-