t&r XX, Zivilsen&t das 11* Oktober 1979 durch Bundesgerichtshofs hat am dan Vorsitzenden Richter Mai und lichter Henkel# Portnann# Br, Lang und Gärtner Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des iS« Zivilsenats des Oborlandssge-richts vMünchen vom 29* Juni 1978 wird surüekgevlsseti, Die außergerichtlichen Kosten des Be- sch^erdeverfahrens trägt die Klägerin, Gründe Bas Berufungsgericht bestätigt, dis Verweigerung eines Härteauegleicha für Uestmdheitsschaden und Abhilfe gegen den Bescheid von 24, Juli 1967, der die Ungleichung (Art, XV $r# 1 Abs, 1 b, Nr# 2 BiiG-schluSC) abgelehnt hatte.
2414 uye che'-4 Abschrift JS BUKBKSGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der l&tsehädlgungsaache Henia USA* Klägerin und Beschwerdeführerin* - ProzeBbevollaiächtigtert Rechtsanwalt Br. gegen Freistaat Bayern* vertreten durch die Beeirhsfilianadirektlon Mfnchmf AlexandrastraBe 3* München 22* Beklagten und Beschwerdegegner t&r XX, Zivilsen&t das 11* Oktober 1979 durch Bundesgerichtshofs hat am dan Vorsitzenden Richter Mai und lichter Henkel# Portnann# Br, Lang und Gärtner Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des iS« Zivilsenats des Oborlandssge-richts vMünchen vom 29* Juni 1978 wird surüekgevlsseti, Die außergerichtlichen Kosten des Be- sch^erdeverfahrens trägt die Klägerin, Gründe Bas Berufungsgericht bestätigt, dis Verweigerung eines Härteauegleicha für Uestmdheitsschaden und Abhilfe gegen den Bescheid von 24, Juli 1967, der die Ungleichung (Art, XV $r# 1 Abs, 1 b, Nr# 2 BiiG-schluSC) abgelehnt hatte. Es sieht das von der Klägerin, behauptete Verfolgungsechicksal nach wie vor nicht als geklärt an, Bas trägt seine Entscheidung unter Jedem rechtlichen Gesichtspunkt, Bi# Angriff# der Beschwerde dagegen betraffen das Verfahren in BerufUnga-rechiaatug; sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl, BGH RzW 1969# 431)# Auf die übrigen Einwände der Beschwerde ^egen das Berufui^surteil kosast esnicht-mehr än* Hai Henkel