Der IX* Zivilsenat du Bundesgerichtshofs hat an 28. Zur Erläuterung das im Oktober 1965 angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin bis zu dem 31« März 1967 lediglich pauschal angegeben, sie habe sich durch die Verfolgung Gesund-heltasehäden zugezogen« Das Berufungsgarloht ist deshalb im Kinklang mit dar ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1978, 20) der Ansicht, daS die Klägerin aus dieser Anmeldung keine Hechte mehr herleiten kann« Der Berufungarichter hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daB die Klägerin zur Zelt der Entscheidung in ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 v« H« oder mehr gemindert war* Das ist aus ReehtsgrUnden ebenfalls nicht zu beanstanden und schließt den auf die Vernutung des § 31 Abs* 2 BEO gestutzten Bentananaprubh aus (vgl* boh BzV 1978, 57 Kr. 6).
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 491/78 BESCHLUSS in der Entachttdi guagiwachi EtU T 4P No* U3A* - Prozeßbevolliaächtlgter* Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pf al a , vertreten durch das Minister!u» der Finanzen» Beklagten und Beschwerdegegner a Der IX* Zivilsenat du Bundesgerichtshofs hat an 28. Februar 1980 durch di# Riohtar Dr* Thun» Zorn» Fuchs, Dr. Laag und Gärtner beschlossen» Dia Beschwerde dar Klägerin gegen die Hiebt« Zulassung dar Revision in Urteil das 3* Zivilsenats - Kntschädlguagssenats - das Ober-landasgariohts Koblenz von 2* Mai 1978 wird zurürKgewiesen. Dia auBergerlehtilchen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin* Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung dar Revision (§ 219 Abs« 2 BEO) hat sich nicht ergaben« Zur Erläuterung das im Oktober 1965 angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin bis zu dem 31« März 1967 lediglich pauschal angegeben, sie habe sich durch die Verfolgung Gesund-heltasehäden zugezogen« Das Berufungsgarloht ist deshalb im Kinklang mit dar ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1978, 20) der Ansicht, daS die Klägerin aus dieser Anmeldung keine Hechte mehr herleiten kann« Der Berufungarichter hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daB die Klägerin zur Zelt der Entscheidung in ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 v« H« oder mehr gemindert war* Das ist aus ReehtsgrUnden ebenfalls nicht zu beanstanden und schließt den auf die Vernutung des § 31 Abs* 2 BEO gestutzten Bentananaprubh aus (vgl* boh BzV 1978, 57 Kr. 6). Dr. Thum GSrtnar