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BGH · IX ZB 491/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 491/68

BBG § 210 Bas Klagerecht Vann - jedenfalls dann, wenn der Antragsteller sachkundig vertreten war, - nach längerem Zeitablauf seit Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheides auch verwirkt sein, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Auch eine Angleichung naoh Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SG komme nicht in Betracht, da hierbei von den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung auszugehen sei und der Kläger damals nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe. Der Kläger hat das Klagerecht gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 24. Das Entschädigungsamt Berlin hatte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Ausübung der Rentenwahl am 2. Dieses Schreiben ist ein Bescheid im Sinne von § 195 BEG, da es die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde, eine Entscheidungsformel, Datum und Unterschrift enthält. In dem Urteil RzW 1962, 327 Er. 42 hat der Bundes gerichtshof ausführlich dargelegt, daß entsprechend de allgemeinen Rechtsgedanken in § 58 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 2 SGG und § 9 Abs. 5 ArbGG auch im Entschädigungsrecht das Klagerecht verwirkt wird, wenn in einer längere Zeit nach Erlaß des Bescheides erhobenen Klage ein Rechtsmißbrauch zu erblicken ist. Bern muß jedoch der Fall gleichgestellt werden, daß der sachkundig vertretene Verfolgte auf einen ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Bescheid die Behörde nicht um eine Rechtsmittelbelehrung ersucht und längere Zeit keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid ergriffen hat. nicht sachkundig vertreten war und ihm deshalb nicht bekannt sein mußte, welcher Rechisbehelf gegen einen Bescheid der Entschädigungsbehörde zugelassen und innerhalb welcher Prist, in welcher Form und bei welchem Gericht er einzulegen ist. Hier braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob entsprechend der Regelung im allgemeinen Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Arbeitsgerichtsverfahren auch im Entschädigungsverfahren die Erhebung der Klage stets ein Jahr nach Erteilung des Bescheides ausgeschlossen ist und ob das auch dann gilt, wenn der Bescheid keine Reohtsmittelbelehrung enthält. D?nn der Kläger hat auf den Bescheid vom 2. Februar 1965 durch seinen neuen Bevollmächtigten mitgeteilt, daß er mit der Ablehnung des Rentenwahlrechts nicht einverstanden sei, und hat dann am 31* März 1965 Klage erhoben. Da dam Kläger naoh den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch kein neues Antragsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SG zusteht, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 195 BEG § 58 VwGO § 9 ArbGG § 179 BEG § 97 ZPO
sachkundigBEGBerlinKlagerechtRechtsmittelbelehrungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BBG § 210
Bas Klagerecht Vann - jedenfalls dann, wenn der Antragsteller sachkundig vertreten war, - nach längerem Zeitablauf seit Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheides auch verwirkt sein, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.
BGH, Beschl.v.16. September 1969 - IX ZB 491/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IX 3B. 491/68	BESCHLUSS
in dar Entscliädigungssaeha
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- ProzaBbavollmächtigtar;
Klägar and Baschwardaführar,
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Baklagtan und Baschwardagagnar
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Voesner
 in der Sitzung vom 16. September 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1968 wird zurück gewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die von ihm 1961 erklärte Rentenwahl unzulässig gewesen sei. Der Beklagte habe das Rentenwahlrecht bereits durch Bescheid vom 5. Februar I960 versagt, und das landgerichtliche Urteil vom 9. Oktober I960 habe nur über die Höhe der KapitalentSchädigung befunden. Auch eine Angleichung naoh Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SG komme nicht in Betracht, da hierbei von den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung auszugehen sei und der Kläger damals nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe.
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Auf die Rechtskraft des Urteils vom 9. Oktober I960 kommt es im vorliegenden Pall nicht an. Der Kläger hat das Klagerecht gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 24. März 1965 verwirkt. Dieser Umstand trägt das Berufungsurteil.
Die Verwirkung des Klagerechts ist von Amts wegen in jedem Stand des Verfahrens zu beachten (BGH RzW 1967, 89 Nr. 35). Sie tritt unabhängig davon ein, ob das beklagte Land aus diesem Grunde oder aus sachlichen Erwägungen eine Änderung des früheren Bescheides abgelehnt hat.
Das Entschädigungsamt Berlin hatte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Ausübung der Rentenwahl am 2. Oktober 1961 schriftlich dahin beschie den, daß die RentenwahlVoraussetzungen nicht gegeben seien; der Antragsteller habe seit 1956 ununterbrochen Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt, die die Tabellensätze der ausreichenden Lebensgrundlage des höheren Dienstes überstiegen. Unter diesen Umständen könne dem Rentenantrag nicht entsprochen werden.
Dieses Schreiben ist ein Bescheid im Sinne von § 195 BEG, da es die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde, eine Entscheidungsformel, Datum und Unterschrift enthält. Zwar ist dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG beigegeben worden. Dies steht jedoch einer möglichen Verwirkung des Klagerechts nicht entgegen.
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In dem Urteil RzW 1962, 327 Er. 42 hat der Bundes gerichtshof ausführlich dargelegt, daß entsprechend de allgemeinen Rechtsgedanken in § 58 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 2 SGG und § 9 Abs. 5 ArbGG auch im Entschädigungsrecht das Klagerecht verwirkt wird, wenn in einer längere Zeit nach Erlaß des Bescheides erhobenen Klage ein Rechtsmißbrauch zu erblicken ist. Biese Auffassung vertritt der Senat seitdem in ständiger Rechtsprechung. Zwar war in den bisher entschiedenen Pallen die erteilte Rechtsmittelbelehrung immer nur unvollständig oder unrichtig. Bern muß jedoch der Fall gleichgestellt werden, daß der sachkundig vertretene Verfolgte auf einen ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Bescheid die Behörde nicht um eine Rechtsmittelbelehrung ersucht und längere Zeit keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid ergriffen hat. Benn auch in diesen Fällen ist das Fehlen der Rechts mittelbelehrung für die verspätete Klageerhebung nicht ursächlich, und das zur Leistung verpflichtete Land muß nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen. Bie für das allgemeine Verwaltungsgerichts-, das Sozialgerichts- und Arbeitsgerichtsverfahren geltenden Vorschriften lassen die Einlegung eines Rechtsbehelfs längstens bis zu dem Ablauf eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung einer Entscheidung zu, unabhängig davon, ob die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt
 worden ist. Es
 Grund
für da3 Ent
 schädigungsverfahren, das als ein Verwaltungsverfahren besonderer Art beschleunigt durchgeführt werden soll (§ 179 Abs. 1 BEG), etwas anderes gelten zu lassen. Be denken gegen die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsge dankens könnten nur dann bestehen, wenn der Verfolgte
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nicht sachkundig vertreten war und ihm deshalb nicht bekannt sein mußte, welcher Rechisbehelf gegen einen Bescheid der Entschädigungsbehörde zugelassen und innerhalb welcher Prist, in welcher Form und bei welchem Gericht er einzulegen ist.
Der Kläger war zur Zeit dar Erteilung des Beschei
 des vom 2. Oktober 1961
URO sachkundig
 treten. Dieser ist der Bescheid zwar nicht formell zugestellt, aber übersandt worden. Seiner Bevollmächtigten war also die Ablehnung des Rertenwahlrechts bekannt (vgl
 BGH RzW 1967, 230).
Hier braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob entsprechend der Regelung im allgemeinen Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Arbeitsgerichtsverfahren auch im Entschädigungsverfahren die Erhebung der Klage stets ein Jahr nach Erteilung des Bescheides ausgeschlossen ist und ob das auch dann gilt, wenn der Bescheid keine Reohtsmittelbelehrung enthält. D?nn der Kläger hat auf den Bescheid vom 2. Oktober 1961 der Entschädigungsbehörde erstmals am 3. Februar 1965 durch seinen neuen Bevollmächtigten mitgeteilt, daß er mit der Ablehnung des Rentenwahlrechts nicht einverstanden sei, und hat dann am 31* März 1965 Klage erhoben. Das war rund 3 1/2 Jahre nach der Mitteilung an seine damalige sachkundige Vertreterin, daß das Rentenwahlrecht abgelehnt werde. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls sein Klagerecht durch Zeitablauf verwirkt.
Da dam Kläger naoh den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch kein neues Antragsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SG zusteht, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1 BEG,
209 BEG, § 97 ZPO.
Mai
 Zorn