<Sbzsm0 Portraann und Br. lang beschlossene Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ln urteil des 16» 21-vilsenata des Oberlandeagoriohts München von 11. Gründe Bin gesetzlicher Grand für die Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 BBG) liegt nicht vor. Auf die Kilfserwägun-gen des Berufungsrichters zur Abhilfe kocaeat es deshalb nicht an. tm übrigen hatte der Kläger i*a vorliegenden Verfahren nur eine Versehlimarung seines Oesundhoitszustaiides nach §§ 35, 206 BSÖ geltend genacht und nicht um Abhilfe gebeten.
ABSCHRIFT ysi zur EntScheidungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX SB 490/78 BESCHLUSS in der EntschMigungasache Alter 919 N« USA, Kläger und Beschwerdeführer, - ProzeBbevollmächt igter: Rechtsanwalt Br* gegen Freistaat Bayern# vertreten durch die Bazirksfinanzdirektion München# AflHHfestraße 3# Beklagten und Beschwerdegegner — 2 ~ Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 13. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Fuchs# Bar. <Sbzsm0 Portraann und Br. lang beschlossene Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ln urteil des 16» 21-vilsenata des Oberlandeagoriohts München von 11. Mai 1978 wird surückgewieaen. Bis außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt der Kläger. Gründe Bin gesetzlicher Grand für die Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 BBG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stellt fest, das anerkannte Verfolgungsleiden habe ©ich nicht verschlimmert, Verfolgung shod ingte psychische Störungen lägen beiza Kläger nicht vor* Diese Begründung läßt keinen Rechtsfähiger erkennen und trägt das klageabweisende Urteil. Auf die Kilfserwägun-gen des Berufungsrichters zur Abhilfe kocaeat es deshalb nicht an. tm übrigen hatte der Kläger i*a vorliegenden Verfahren nur eine Versehlimarung seines Oesundhoitszustaiides nach §§ 35, 206 BSÖ geltend genacht und nicht um Abhilfe gebeten. *3ai Br. Lang