* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX SB 490/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX SB 490/78

<Sbzsm0 Portraann und Br. lang beschlossene Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ln urteil des 16» 21-vilsenata des Oberlandeagoriohts München von 11. Gründe Bin gesetzlicher Grand für die Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 BBG) liegt nicht vor. Auf die Kilfserwägun-gen des Berufungsrichters zur Abhilfe kocaeat es deshalb nicht an. tm übrigen hatte der Kläger i*a vorliegenden Verfahren nur eine Versehlimarung seines Oesundhoitszustaiides nach §§ 35, 206 BSÖ geltend genacht und nicht um Abhilfe gebeten.

AbhilfeMünchenBeschwerdeBrKlägerEntScheidungsSammlungRevision

Volltext der Entscheidung

ABSCHRIFT
ysi
 zur EntScheidungsSammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF IX SB 490/78	BESCHLUSS
in der EntschMigungasache
 Alter 919 N«
USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- ProzeBbevollmächt igter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 Freistaat Bayern#
vertreten durch die Bazirksfinanzdirektion München# AflHHfestraße 3#
Beklagten und Beschwerdegegner
— 2 ~
Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 13. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Fuchs# Bar. <Sbzsm0 Portraann und Br. lang
 beschlossene
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ln urteil des 16» 21-vilsenata des Oberlandeagoriohts München von 11. Mai 1978 wird surückgewieaen.
Bis außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt der Kläger.
Gründe
 Bin gesetzlicher Grand für die Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 BBG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht stellt fest, das anerkannte Verfolgungsleiden habe ©ich nicht verschlimmert, Verfolgung shod ingte psychische Störungen lägen beiza Kläger nicht vor* Diese Begründung läßt keinen Rechtsfähiger erkennen und trägt das klageabweisende Urteil. Auf die Kilfserwägun-gen des Berufungsrichters zur Abhilfe kocaeat es deshalb nicht an. tm übrigen hatte der Kläger i*a vorliegenden Verfahren nur eine Versehlimarung seines Oesundhoitszustaiides nach §§ 35, 206 BSÖ geltend genacht und nicht um Abhilfe gebeten.
*3ai
 Br. Lang