BGH · IX ZB 489/78 vom 26.04.1979
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Cr. lang und Gärtner beschlossen) Das Oerieht hat sieh auf di* Prüfung der van dar BehSrde angeführten Gründe m beschranken und ist nicht beAigt, in eigener EmsssenssueUbung dan Sachverhalt su ua-grensen, der den widerruf «ragen seil» Ci* ia Berufungs-urteil ia Beau« ganaaaaaaa Oarlahtaaktaa lassen jedoch noch hinreichend deutlich erkennen, daß die BabBida den widerruf auch allein auf von Kläger in grob fahrlässiger Weise xugelasscne unrichtige Angaben der Zeugen F9 und über ihr angeblich gcaelaaaa erlittene# Verfolgung*- 98, 99, 12®)‘ ßi**« Vorwurf hat des aberlendeegerlcht to den Tetrlchter ebliegen-der BeweiewOrdlgtmg bestätigt. tms •» dm widerruf und die KUekfordsrun« der gewährten Vtotechfldlgung billigt, begegnet keinen rechtlichen Bedanken. Mr Kläger war bei Verlage der unrichtigen eideeetettlieben Versicherungen aieixt nähr in Jugendlieben Alter, Allein auf diesen Zeit-vmkt fceaeit es fUr den Sekuldvorwurf an.