Er behauptet, daß er 1933 an der Kunstgewerbeschule in Berlin eine Professur erhalten sollte, Er gehöre zu dem von § 2 Abs, 1 Satz 3 BWGöD erfaßten Personenkreis und sei aus Verfolgungsgründen von dem weiteren Berufungsver- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch nach BWGöD verneint, weil der Kläger niemals Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen sei. Dabei könne auch die Tatsache, daß eine Prüfung für das von dem Kläger angestrebte Lehramt an einer Kunstgewerbeschule oder einer Akademie nicht ver langt worden sei, nicht zu einer Erweiterung des Kreises der nach dem BWGöD anspruchsberechtigten Personen durch analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3b BWGöD führen. Dadurch sei der Grundsat2, daß mir Angehörige des Öffentlichen Dienstes im Sinne von § 2 BWGöD wiedergutmachungsberechtigt seien, nicht berührt worden. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf den Sondertatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 BWGÖD für die Habilitanden berufen, weil sein Fall nicht nit dem vom Bundesverfassungsgericht in RzW 1972, 114 Mr. 21 entschiedenen vergleichbar sei. Das ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die analoge Anwendung von Gesetzesvorschriften und bedarf keiner Entscheidung durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Mai Zorn
2455 001 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 489/73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Alfred K latz Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 186, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zi vilsenat des Bimd< sGerichtshofs hat am 26, Juni 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Kläger verlangt Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD). Er behauptet, daß er 1933 an der Kunstgewerbeschule in Berlin eine Professur erhalten sollte, Er gehöre zu dem von § 2 Abs, 1 Satz 3 BWGöD erfaßten Personenkreis und sei aus Verfolgungsgründen von dem weiteren Berufungsver- fahren aus ge s ch 1 0 s n worden* :hA :,.r habe er keine Prüfung für das lein amt a 0 ge legt; er .-e:. eine solche gar nicht vorgesehen gewesen. Deshalb na ,3e es genügen, daß er fachlich und pädagogisch besonders geeignet, in der Fachwelt anerkannt und zur Berufung in ein Lehramt bereits ausgewählt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch nach BWGöD verneint, weil der Kläger niemals Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3b BWGöD erfülle er nicht. Das Gesetz habe die Anspruchsberechtigung ausdrücklich an das Bestehen einer Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen geknüpft. Dabei könne auch die Tatsache, daß eine Prüfung für das von dem Kläger angestrebte Lehramt an einer Kunstgewerbeschule oder einer Akademie nicht ver langt worden sei, nicht zu einer Erweiterung des Kreises der nach dem BWGöD anspruchsberechtigten Personen durch analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3b BWGöD führen. Bei dieser Vorschrift handele es sich um einen durch das 7. Änderungsgesetz zu dem BWGöD eingefügten Ausnahmetatbestand. Dadurch sei der Grundsat2, daß mir Angehörige des Öffentlichen Dienstes im Sinne von § 2 BWGöD wiedergutmachungsberechtigt seien, nicht berührt worden. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf den Sondertatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 BWGÖD für die Habilitanden berufen, weil sein Fall nicht nit dem vom Bundesverfassungsgericht in RzW 1972, 114 Mr. 21 entschiedenen vergleichbar sei. k ... Das hammei ge rieht hat richtig entschieden. Der Kläger gehört zu keiner der in § 2 BWGÖD genannten Personengruppen. Das BWGöD geht nach seinem Zweck und seinem Zusammenhang bei den einzelnen Geschädigtengruppen von jeweils vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen aus. § 2 BWGöD kann daher nicht auf Geschädigte analog angewandt werden, für die wie im Falle des Klägers solche Laufbahnvoraussetzungen gar nicht gegolten haben. Insbesondere ist es nicht möglich, die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BWGöD auf Tatbestände zu erweitern, in denen die besonderen Ausnahmevoraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. Das ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die analoge Anwendung von Gesetzesvorschriften und bedarf keiner Entscheidung durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Mai Zorn