BGH · IX ZB 485/75
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ob 20* Januar 19?C durch den Vorsitzenden Eichtor Mai und dio Richter Zorn* Henkel# Br* dkuum und Br* Lang boßclilocse-ns Lie Boscln/orde des Beklagten gegen die Eicht-Zulassung der Revision Im Urteil dos 6* Zivilsenats des Oberlandeagerichts Celle von 18* Juli 1975 wird nurüekgewiesen* Las Beschvordoverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte* Gründe Bine nicht entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf* Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Rstv* 1969* 568 klargestellt* daö den zyingenues materielles Recht enthaltenden Vorschriften der §§ 21*' 35 BEG nicht mittels eines Leistlings Vorbehalts die Wirkung genommen werden kann. Diese Wirkung besteht im Falle der § 21 Mbs* "2 und 35 Abc* 2 BBG in der beschränkten jfe&erungseperro ab Vollendung des 63.Lebensjahros* Dabei kommt es auf das Altor dos Verfolgten bei der Neufestsetzung der Rente* d*h* bei der Zustellung dos Anderungsbesohsids* an (BGH EsW 1972» 58)* Das Berufungsgericht hat demnach richtig entschieden» daß der Kndorungsbosohoid vom 2.